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§ 27 LHO - Voranschläge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) 1Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Finanzministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übermitteln. 2Das Finanzministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenverteilungspläne beigefügt sowie die erforderlichen Erläuterungen und Auskünfte gegeben werden.

(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übermittelt die Voranschläge auf Verlangen auch dem Landesrechnungshof.