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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 18c LHO - Ausnahmesituationen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, gilt Artikel 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung.