Abschnitt 3 Nds. LVRdErl - III. Vertretung des Landes durch nachgeordnete Stellen außerhalb gerichtlicher Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Vertretung des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. LVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
1.
Das Land wird vertreten durch
- a)
das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften bei Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken sowie bei Verpflichtungen, derartige Gegenstände zu erwerben oder über sie zu verfügen,
- b)
das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften bei der Abwicklung von Erbschaften des Landes,
- c)
die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Grundstücksangelegenheiten der Straßenbauverwaltung im unmittelbaren Zusammenhang mit Straßenvorhaben,
- d)
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz in Grundstücksangelegenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes mit Ausnahme der nach Buchstabe g betreuten Flächen,
- e)
die Nationalparkverwaltung ,Harz‘, die Nationalparkverwaltung ,Niedersächsisches Wattenmeer‘ sowie die Biosphärenreservatsverwaltung ,Niedersächsische Elbtalaue‘ in Grundstücksangelegenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs des Naturschutzes mit Ausnahme der nach Buchstabe g betreuten Flächen,
- f)
die Ämter für regionale Landesentwicklung in Grundstücksangelegenheiten der niedersächsischen Landentwicklungsverwaltung und
- g)
die Ämter für regionale Landesentwicklung in Grundstücksangelegenheiten für sämtliche moor- und domänenfiskalische Grundstücksangelegenheiten einschließlich der von der Staatlichen Moorverwaltung und der Domänenverwaltung betreuten Flächen der Naturschutzverwaltung sowie für den landwirtschaftlichen Grundbesitz der Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, Teilvermögen Braunschweig-Stiftung.
Die Befugnisse nach Satz 1 Buchst. c bis g stehen den dort bezeichneten Behörden zu, wenn ihnen die betreffenden landeseigenen Flächen durch entgeltliche Überlassungsvereinbarung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 LHO, ggf. i. V. m. § 17a LHO, zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden sind. Werden solche landeseigenen Flächen im Wege einer Verwaltungsvereinbarung von einer anderen Behörde betreut, so stehen die Befugnisse dieser Behörde zu.
Die Vertretungsbefugnis ersetzt nicht die haushaltsrechtlich vorgesehenen Zustimmungen des Finanzministeriums oder die Genehmigungsrechte der zuständigen Ministerien.
2.
In sonstigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Behörde zuständig, der die Mittel für diese Zwecke zugewiesen sind. Soweit in der Justizverwaltung von der Zuweisung von Haushaltsmitteln abgesehen ist, sind die Behörden insoweit zuständig, als deren Angehörigen die Befugnis zur Erteilung von Zahlungsanordnungen übertragen ist.
3.
Im Übrigen wird das Land jeweils durch die Behörde vertreten, in deren Zuständigkeit die Angelegenheit fällt.
4.
Die Ministerien können die Vertretungsbefugnis abweichend regeln, in Grundstücksangelegenheiten nach Nummer 1 jedoch nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Eine solche Regelung wird am Tag nach der Veröffentlichung im Nds. MBl. wirksam.
5.
Das Finanzministerium kann unbeschadet der in den Nummern 1 bis 4 getroffenen Regelungen für die zuständigen Behörden rechtsgeschäftliche Erklärungen eines Dritten entgegennehmen, wenn der Dritte berechtigte Zweifel darüber hat, welche Behörde zur Vertretung des Landes bei der Entgegennahme dieser Erklärung zuständig ist.