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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 18f LHO - Evaluation

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Die Ermittlung der Konjunkturkomponente ist unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft vom Finanzministerium regelmäßig zu überprüfen.

(2) Überschreitet der Bestand der Konjunkturbereinigungsrücklage 5 vom Hundert der Steuereinnahmen des Landes im letzten abgeschlossenen Haushaltsjahr, so ist zu überprüfen, ob die Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung im Auf- und Abschwung symmetrisch berücksichtigt werden. Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten.