§ 18e LHO - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Das Finanzministerium regelt die zur Anwendung der §§ 18a bis 18d erforderlichen Einzelheiten durch Verordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über den Begriff der Steuereinnahmen im Sinne des § 18b, das Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente und der Steuerabweichungskomponente, zur Ermittlung der zulässigen Kreditaufnahme und zu den auf dem Kontrollkonto zu erfassenden Abweichungen.