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§ 16 LHO - Verpflichtungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. 2Verpflichtungen, die zulasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sind auch in Jahresbeträgen im Haushaltsplan anzugeben.