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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 11 HZbPrüfVO - Zuhörende

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Die Prüfungsgespräche sind nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten

  1. 1.

    Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, und

  2. 2.

    Bewerberinnen und Bewerbern, die demnächst die Prüfung ablegen wollen, wenn der Prüfling nicht widerspricht.