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  • ab 01.08.2010 (aktuelle Fassung)

§ 4 APVO-LKD - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Amtliche Abkürzung
APVO-LKD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsbehörden sind die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes zuständigen Behörden (Lebensmittelüberwachungsbehörden).

(2) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung zu.

(3) 1Ausbildungsstellen für die fachtheoretische Ausbildung sind

  1. 1.

    für die Laufbahngruppe 1 die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf und

  2. 2.

    für die Laufbahngruppe 2 das Niedersächsische Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V.

2Das Fachministerium kann im Einzelfall andere Ausbildungsstellen zulassen.