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  • ab 01.08.2010 (aktuelle Fassung)

§ 8 APVO-LKD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Amtliche Abkürzung
APVO-LKD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die jeweilige Ausbildungsstelle für die berufspraktische Ausbildung gibt am Ende eines Abschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen, so ist eine Beurteilung nicht abzugeben, sondern nur der Inhalt und die Dauer der Ausbildung zu dokumentieren. 5Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 6Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2. 7Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.

(2) 1In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit für jede Arbeit beträgt 90 Minuten. 3Die Lehrkraft, die das Fach unterrichtet, bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. 4Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung stellt die Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zusammen und ermittelt die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 5Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Einzelbewertungen nach Satz 3. 6Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet. 7Die Zusammenstellung, die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung werden der Ausbildungsbehörde zugeleitet.

(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.

(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.