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§ 9 NWoFG - Mietbindung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

(1) 1Die oder der Verfügungsberechtigte darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als die in der Förderentscheidung zugelassene Miete überlassen; zusätzlich darf eine Abgeltung von Betriebskosten nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangt werden. 2Nur bei Mietwohnraum, der besonderen Wohnformen oder besonderen Zielgruppen im Sinne des § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 vorbehalten sein soll, können Betriebskosten als Pauschale ausgewiesen werden. 3Die oder der Verfügungsberechtigte kann die Miete in den Grenzen der Förderentscheidung nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen.

(2) 1Förderbestimmungen zur Mietbindung sind im Mietvertrag wiederzugeben. 2Gibt der Mietvertrag diese Bestimmungen nicht oder nicht vollständig wieder, so hat die zuständige Stelle auf Verlangen der Mieterin oder des Mieters Auskunft über die Bestimmungen zu erteilen. 3Die Mieterin oder der Mieter kann sich auf diese Bestimmungen auch in den Fällen des Satzes 2 berufen. 4Mietrechtliche Vereinbarungen dürfen nicht zum Nachteil der Mieterin oder des Mieters von den Förderbestimmungen zur Mietbindung abweichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ein Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraum, der in die Modernisierungsförderung einbezogen ist.