§ 7 NWoFG - Belegungsbindungen bei der Förderung von Mietwohnraum
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
(1) Geförderter Mietwohnraum darf nur einer Person zum Gebrauch überlassen werden, die
- 1.
von der zuständigen Stelle als wohnberechtigt benannt worden ist (§ 8 Abs. 4),
- 2.
einen wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsschein (§ 8 Abs. 3) vorlegt oder
- 3.
einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein (§ 8 Abs. 2) vorlegt, aus dem sich ergibt, dass
- a)
der Haushalt die für den Wohnraum in der Förderentscheidung bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet,
- b)
der Wohnraum die im Wohnberechtigungsschein genannte Wohnungsgröße nicht überschreitet und
- c)
die zum Haushalt rechnenden Personen zu dem Personenkreis gehören, dem der Wohnraum nach den Förderbestimmungen vorbehalten ist.
(2) 1In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf kann die zuständige Stelle verlangen, dass nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen nur Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen werden, die von ihr benannt werden. 2Die zuständige Stelle hat den Verfügungsberechtigten für jede freie oder frei werdende Wohnung mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. 3Als Gebiete nach Satz 1 gelten diejenigen, die von der Landesregierung aufgrund des § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes bestimmt werden.