§ 11 NWoFG - Freistellung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
(1) 1Die zuständige Stelle kann die oder der Verfügungsberechtigte befristet von Bindungen nach § 7 Abs. 1 und 2 freistellen, soweit
- 1.
nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Bindungen nicht besteht,
- 2.
an der Freistellung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder
- 3.
an der Freistellung ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse besteht.
2Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn die Freistellung der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient. 3Freistellungen können für bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in bestimmten Gebieten erteilt werden.
(2) 1Für die Freistellung ist ein angemessener Ausgleich zu leisten, indem der zuständigen Stelle Belegungs- und Mietbindungen für Ersatzwohnungen für die Dauer der Freistellung vertraglich eingeräumt werden oder ein Geldausgleich oder ein sonstiger angemessener Ausgleich geleistet wird. 2Bei einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 kann von einem Ausgleich abgesehen werden.
(3) 1Die zuständige Stelle kann Wohnraum vertraglich aus den Belegungs- und Mietbindungen entlassen oder die Belegungs- und Mietbindungen vertraglich ändern, wenn
- 1.
dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient oder aus anderen örtlichen wohnungswirtschaftlichen Gründen geboten ist und
- 2.
an anderem Wohnraum Bindungen von insgesamt gleichem Wert eingeräumt werden.
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 gilt mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus den Bindungen der andere Wohnraum als geförderter Wohnraum.