Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 6 NWoFG - Verfahren und Förderentscheidung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

(1) 1Der Antrag auf Förderung ist bei der zuständigen Stelle zu stellen. 2Die zuständige Stelle prüft die Einhaltung der Fördervoraussetzungen und übersendet den Antrag mit ihrer Stellungnahme der Bewilligungsstelle. 3Die Förderung wird durch Verwaltungsakt der Bewilligungsstelle oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Förderentscheidung) gewährt. 4Die darin enthaltenen Förderbestimmungen binden auch Rechtsnachfolger der Förderungsempfänger.

(2) 1In der Förderentscheidung sind Bestimmungen zu treffen

  1. 1.

    über Zweckbestimmung, Art und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand sowie

  2. 2.

    bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.

2In die Förderentscheidung können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden.

(3) 1In der Förderentscheidung für Wohnraum, der besonderen Wohnformen oder besonderen Zielgruppen vorbehalten sein soll, können zur besseren Erreichung des Förderzwecks von § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. 2Wohnraum im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere Wohnraum für Studierende, für ältere Menschen, für Menschen mit Behinderungen, für Wohngemeinschaften, in denen Alleinerziehende, ältere Menschen oder hilfebedürftige Menschen einander unterstützen, und für betreute Wohnformen. 3Für Wohnraum im Sinne des Satzes 1 kann die Förderentscheidung zur besseren Erreichung des Förderzwecks geändert werden, indem von § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden; dies gilt auch, wenn die Förderentscheidung vor dem 10. Mai 2021 getroffen worden ist.

(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.