§ 13 NWoFG - Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
(1) Die zuständige Stelle darf personenbezogene Daten über geförderten Wohnraum, seine Nutzung und die Bindungen im Rahmen der Förderung, die Parteien eines Mietvertrages und die Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Soweit dies für die Förderung von Wohnraum oder die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erforderlich ist, kann die zuständige Stelle Finanzbehörden sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ersuchen, ihr Auskunft über die Einkommensverhältnisse derjenigen Personen zu erteilen, von deren Einkommen die Förderung oder die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins abhängt; vor einem Auskunftsersuchen soll der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen für das Auskunftsersuchen sowie zur Einwilligung in die Verarbeitung der im Rahmen der Auskunft zu übermittelnden personenbezogenen Daten gegeben werden.
(3) Werden aufgrund der Förderentscheidung Fördermittel in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen gewährt, so dürfen die Fördermittel auch dann an die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn sie oder er aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der zum Haushalt rechnenden Personen ziehen kann.