§ 8 NWoFG - Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
(1) Einen Wohnberechtigungsschein erhalten nur Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen.
(2) 1Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag einen für ein Jahr geltenden allgemeinen Wohnberechtigungsschein, wenn die Einkommensgrenze nach § 3 nicht überschritten wird. 2Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein muss bestimmen, welche Größe des Wohnraums für den Haushalt angemessen ist, und erkennen lassen, dass die in § 3 Abs. 2 festgelegte oder nach § 3 Abs. 4 abweichend geregelte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. 3Gehören die zum Haushalt rechnenden Personen einem Personenkreis an, dem geförderter Wohnraum vorbehalten ist, so sind auch Angaben hierüber erforderlich.
(3) Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag einen wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsschein für bestimmten Wohnraum, wenn die Einkommensgrenze nach § 3 nicht überschritten wird, die Größe dieses Wohnraums für den Haushalt angemessen ist und die zum Haushalt rechnenden Personen zu dem Personenkreis gehören, dem der Wohnraum nach der Förderentscheidung vorbehalten ist.
(4) Wird die Einkommensgrenze nach § 3 überschritten, so kann die zuständige Stelle einen Wohnberechtigungsschein auch erteilen und Personen auch benennen, wenn die Personen anderen geförderten Wohnraum freimachen oder dies der Vermeidung einer besonderen Härte für eine zum Haushalt rechnende Person dient.
(5) Die zuständige Stelle kann einen Wohnberechtigungsschein für größeren Wohnraum als angemessen erteilen und Personen für größeren Wohnraum als angemessen benennen, um besondere persönliche oder besondere berufliche Bedürfnisse einer zum Haushalt rechnenden Person zu berücksichtigten oder eine besondere Härte für eine zum Haushalt rechnende Person zu vermeiden.
(6) Die zuständige Stelle kann einen wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsschein auch Personen erteilen und auch Personen benennen, die nicht zu dem Personenkreis gehören, dem der Wohnraum nach der Förderentscheidung vorbehalten ist, um eine besondere Härte für eine zum Haushalt rechnende Person zu vermeiden.
(7) Der Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist abzulehnen, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens, oder wenn die Einkommensgrenze nach § 3 nur vorübergehend nicht überschritten wird.
(8) Die Einkommensgrenze nach § 3 gilt hinsichtlich der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins als nicht überschritten, wenn alle zum Haushalt rechnenden Personen eine der folgenden Leistungen erhalten:
- 1.
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs oder nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs,
- 2.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder
- 3.
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.