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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 19 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Landgericht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren

Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall

Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Straf- oder Bußgeldsachen bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E b:Beschwerden

In dieser Position sind alle im Erhebungsmonat im Beschwerderegister (Qs) registrierten Verfahren zu erfassen.

Beschwerden in Angelegenheiten nach § 74 Absatz 2 GVG, die von einer Strafkammer als Schwurgericht bearbeitet werden, sind abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bei einer Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 2 zu erfassen.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E b dd:in das Beschwerderegister eingetragene Verfahren nach dem OWiG

In dieser Position sind alle im Erhebungsmonat im Beschwerderegister (Qs) registrierten Verfahren nach dem OWiG zu erfassen.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
zu E d:Verfahren vor dem Dienstgericht für Richter,
zu E e:Berufsgerichtliche Verfahren betreffend Angehörige der Heilberufe, der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, der Patentanwälte und der Architekten und
zu E f:Sonstige berufsgerichtliche Verfahren

In diesen Positionen sind die bei dem Landgericht anhängig gewordenen dienst- und berufsgerichtlichen Verfahren zu erfassen.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
zu E h:Verfahren über die Aussetzung eines Strafrestes bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung in den Fällen des § 462a Absatz 2 Satz 3 StPO

Zu zählen sind nur die Verfahrenseingänge im Erhebungsmonat.