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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 13 StP/OWi-Statistik - Katalog der Sachgebietsschlüssel

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

Sachgebiet

Staatsschutzsachen, politische Strafsachen, Vergehen nach § 131 StGB (bei allen Staatsanwaltschaften);

sonstige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (Generalstaatsanwaltschaft) und dem Oberlandesgericht

  1. 10

    Staatsschutzsachen

  2. 11

    Politische Strafsachen

  3. 12

    Vergehen nach § 131 StGB

  4. 13

    sonstige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (Generalstaatsanwaltschaft) und die daraus hervorgehenden gerichtlichen Verfahren, auch soweit der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Ermittlungen geführt hat

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

  1. 15

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (soweit nicht Sachgebiet 20)

  2. 16

    Verbreitung pornografischer Inhalte (§§ 184 bis 184e StGB)

Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit

  1. 20

    Kapitalverbrechen im Sinne von § 74 Absatz 2 GVG (soweit nicht Sachgebiete 52 oder 53)

  2. 21

    vorsätzliche Körperverletzungen (soweit nicht Sachgebiete 20, 51, 53 oder 90)

Eigentums- und Vermögensdelikte

  1. 25

    Diebstahl und Unterschlagung (soweit nicht Sachgebiet 51)

  2. 26

    Betrug und Untreue (soweit nicht Sachgebiete 40, 41 oder 51)

Verkehrsstraftaten

  1. 35

    Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 315 bis 315e StGB, ausgenommen Vergehen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB

  2. 36

    sonstige Verkehrsstraftaten

Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, Geldwäschedelikte

  1. 40

    Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des § 74c GVG mit Ausnahme der Verfahren, in denen allein Anklage zum Strafrichter oder ein Strafbefehlsantrag, falls bei diesem nach Einspruch der Strafrichter entscheiden soll, in Betracht kommen; bei Einstellung ist maßgeblich, ob die Sache nach Art und Umfang mindestens zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört hätte

  2. 41

    sonstige Wirtschaftsstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 44)

  3. 42

    Steuerstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 40)

  4. 43

    Geldwäschedelikte nach § 261 StGB

  5. 44

    Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen wurden (soweit nicht Sachgebiet 40)

Straftaten gegen die Umwelt

  1. 45

    Umweltschutzstrafsachen

Korruptionsdelikte und Straftaten von Amtsträgern

  1. 50

    Korruptionsdelikte (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41)

  2. 51

    Verfahren gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte) (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41) ohne die besonderen, von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes begangenen Straftaten (Sachgebiete 52 bis 54)

  3. 52

    vorsätzliche Tötungsdelikte durch Polizeibedienstete

  4. 53

    Gewaltausübung und Aussetzung durch Polizeibedienstete

  5. 54

    Zwang und Missbrauch des Amtes durch Polizeibedienstete

Einschleusung von Ausländern und Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU

  1. 55

    Einschleusung von Ausländern

  2. 56

    sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU

Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

  1. 60

    Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht

  2. 61

    sonstige Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

Sonstige besondere Straftaten

  1. 65

    Ärztesachen und Straftaten nach dem Heilpraktikergesetz

  2. 66

    Pressestrafsachen nach den Pressegesetzen der Länder

Sonstige Straftaten

  1. 90

    sonstige allgemeine Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht

  2. 99

    sonstige allgemeine Straftaten

Erläuterungen:

Zu allen Sachgebieten:

Maßgeblich für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Deliktsschwerpunkt des Strafverfahrens. Der Deliktsschwerpunkt beurteilt sich nach dem angeklagten Tatkomplex bei Eingang des Strafverfahrens. Wenn sich im Laufe des Verfahrens der Deliktsschwerpunkt durch eine abweichende Eröffnung des Hauptverfahrens ändert, ist das Sachgebiet gegebenenfalls zu berichtigen, zum Beispiel bei einem ursprünglich angeklagten versuchten Mord (Sachgebiet 20) wird das Hauptverfahren nur wegen gefährlicher Körperverletzung eröffnet (Sachgebiet 21). Gleiches gilt, wenn sich der Schwerpunkt des Verfahrens durch Erhebung einer Nachtragsanklage ändert. Die Änderung des Sachgebiets erfolgt durch Abgabe innerhalb des Gerichts, vergleiche Anlagen 2, 6 und 10 Ziffer II Zu J Nummer 2 Buchstabe c sowie Anlage 8 Ziffer II Zu K Nummer 2 Buchstabe c.

Der Deliktsschwerpunkt muss auf der Basis aller Tatkomplexe im Verfahren ermittelt werden, unabhängig davon, wie diese Tatkomplexe erledigt werden, zum Beispiel durch Urteil oder Einstellung.

Beispiel:

Im Verfahren wegen eines Mordes und wegen eines zu einem späteren Zeitpunkt begangenen Raubes wird das Verfahren bezüglich des Mordes eingestellt und der Beschuldigte wegen des Raubes verurteilt. Es bleibt bei Sachgebiet 20.

Wenn sich der Deliktsschwerpunkt durch Verbindung mehrerer Verfahren ändert, ist nur im führenden Verfahren der Sachgebietsschlüssel zu korrigieren.

Bei der Bestimmung des Sachgebiets sind die nachstehenden Erläuterungen zu beachten. Im Übrigen wird ergänzend auf die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) nebst Anlagen verwiesen.

Als Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht, sind bei den Sachgebieten 60 und 90 Verbrechen nach § 12 Absatz 1 StGB zu erfassen. Darüber hinaus sind in dieser Position auch die Vergehen zu erfassen, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht (§ 12 Absatz 3 StGB).

Zu 11:

In dieser Position sind politische Strafsachen einschließlich Demonstrationsstrafsachen sowie Verfahren gegen Abgeordnete, die Immunität genießen (ausgenommen Verkehrsstrafsachen) und Beleidigungen im politischen Raum zu erfassen. Bei diesem Sachgebiet sind auch die Strafsachen betreffend die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e StGB sowie die Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 StGB zu erfassen.

Zu 15:

In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 13. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen. Die Straftaten nach §§ 232, 232a StGB sind bei den Sachgebieten 90 oder 99 zu erfassen.

Zu 25:

In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 19. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 26:

In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 22. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 35 und 36:

Verkehrsstrafsachen sind neben den typischen Straßenverkehrsdelikten, zum Beispiel §§ 142, 315b, 315c, 315d, 316 StGB, § 21 StVG, §§ 1, 6 PflVG, insbesondere Straftaten nach §§ 222, 229, 323a, 323c StGB, § 22 StVG, soweit sie im Verkehr begangen worden sind. Die Straftaten nach §§ 185, 240 StGB sind beim Sachgebiet 99 zu erfassen.

Zu 40 und 41:

Als "Wirtschaftsstrafsache" sind nur solche Ermittlungsverfahren zu erfassen, die Straftaten im Sinne des § 74c GVG zum Gegenstand haben.

Zu 44:

In dieser Position sind alle Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG zu erfassen, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen worden sind, zum Beispiel Abnehmer von Raubkopien aller Art oder von gefälschten Produkten.

Zu 45:

In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 29. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 50:

In dieser Position sind insbesondere Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung (§§ 331 bis 337 StGB) zu erfassen.

Zu 51:

In dieser Position sind alle Straftaten von Justizbediensteten, Richtern, Notaren, sonstigen Amtsträgern und Rechtsanwälten zu erfassen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung begangen worden sind. Straftaten von Polizeibediensteten sind jedoch nur zu erfassen, soweit sie nicht bei den Sachgebieten 52 bis 54 aufgeführt sind.

Zu 52:

In dieser Position sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach §§ 211 bis 213 StGB zu erfassen.

Zu 53:

In dieser Position sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 340 StGB und nach § 221 StGB zu erfassen.

Zu 54:

In dieser Position sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach §§ 239, 240, 241, 343 StGB und nach §§ 258a, 344, 345, 357 StGB sowie nach § 222 StGB zu erfassen. Die Verkehrsstraftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 222 StGB (fahrlässige Tötung) sind jedoch dem Sachgebiet 51 zuzuordnen.

Zu 60:

In dieser Position sind auch die Straftaten nach § 29 Absatz 3 BtMG zu erfassen.

Zu 65:

Ärztesachen sind alle Ermittlungsverfahren, in denen Ärzte Beschuldigte sind und das Verfahren im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, ausgenommen Abrechnungsbetrug (Sachgebiete 26, 40 oder 41).

Zu 90:

In dieser Position sind auch die Straftaten nach § 253 Absatz 4 StGB zu erfassen.