StP/OWi-Statistik,NI - StP/OWi-Statistik-Allgemeine Verfügung

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

AV d. MJ v. 29. 11. 2023 (1441 - 104. 16)

Vom 29. November 2023 (Nds. Rpfl. 2024 S. 19)

- VORIS 29403 -

- veröffentlicht als Sonderdruck -

Bezug:

AV d. MJ v. 18. 12. 2020 (Nds. Rpfl. 2021 S. 48)

  1. 1.

    Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat eine Neufassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) beschlossen.

  2. 2.

    Die Anordnung in ihrer Neufassung ist ab dem 1. 1. 2024 anzuwenden.

  3. 3.

    Den Gerichten wird die Anordnung in ihrer Neufassung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Die pdf-Datei ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen und Serviceeinheiten zu übernehmen.

  4. 4.

    Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

Stand 1. Januar 2024

Amtliche Fassung der Landesjustizverwaltungen

Inhaltsübersicht§§
Art und Umfang der Erhebung1
Erhebungseinheiten2
Änderung der Geschäftsverteilung3
Erfassung der Verfahren4
Abgabe innerhalb des Gerichts5
Abschluss der Verfahrenserhebung6
Monatserhebung7
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt8
Aufbereitung der statistischen Erhebungen9
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter10
Inkrafttreten11
Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 1
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 2
Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 3
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 4
Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht/Oberlandesgericht - Verfahren erster Instanz -Anlage 5
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht/Oberlandesgericht - Verfahren erster Instanz -Anlage 6
Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht - Berufungsinstanz -Anlage 7
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht - Berufungsinstanz -Anlage 8
Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht - Revisionsinstanz -Anlage 9
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht - Revisionsinstanz -Anlage 10
Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem OberlandesgerichtAnlage 11
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem OberlandesgerichtAnlage 12
Katalog der SachgebietsschlüsselAnlage 13
Monatserhebung über Strafverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 14
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 15
Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 16
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem AmtsgerichtAnlage 17
Monatserhebung über Strafverfahren vor dem LandgerichtAnlage 18
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafverfahren vor dem LandgerichtAnlage 19
Monatserhebung über Strafverfahren vor dem OberlandesgerichtAnlage 20
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafverfahren vor dem OberlandesgerichtAnlage 21
Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem OberlandesgerichtAnlage 22
Erläuterungen zu der Monatserhebung für Bußgeldverfahren vor dem OberlandesgerichtAnlage 23
Besondere Monatserhebung des LandgerichtsAnlage 24
Erläuterungen zu der Besonderen Monatserhebung des LandgerichtsAnlage 25
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der GerichteAnlage 26
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der ermittelnden StaatsanwaltschaftenAnlage 27
Manuelle ErhebungAnlage 28

§ 1 StP/OWi-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Straf- und Bußgeldverfahren vor den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten erhoben.

(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf alle Straf- und Bußgeldverfahren, die in Abschnitt "Art der Einleitung des Verfahrens" der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). 2Für Verfahren, die ausschließlich Rechtsmittel gegen Adhäsionsentscheidungen betreffen, werden Daten nicht erhoben.

(3) 1Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 14, 16, 18, 20 und 22 zusammenzustellen (Monatserhebung). 2Darüber hinaus wird weiterer Geschäftsanfall der Landgerichte nach Anlage 24 erhoben (Besondere Monatserhebung).

(4) 1Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben. 2Soweit diese Daten noch manuell erhoben werden, gelten die Bestimmungen der Anlage 28.

§ 2 StP/OWi-Statistik - Erhebungseinheiten

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 26 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) 1Erhebungseinheiten sind

  1. 1.

    bei dem Amtsgericht die richterlichen Dezernate (Richtergeschäftsaufgaben),

  2. 2.

    bei dem Landgericht die Kammern,

  3. 3.

    bei dem Oberlandesgericht die Senate.

2Richtergeschäftsaufgaben sind die richterlichen Geschäfte, die durch den Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Richter zugewiesen sind. 3Die Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 4Wechsel in der Person des Richters sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1). 5Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung. 6Spruchkörper im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts, zum Beispiel Strafkammer, Schwurgericht, Strafrichter, Schöffengericht, sind als verschiedenartige Erhebungseinheiten zu behandeln.

(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet

  1. 1.

    bei dem Amtsgericht

    1. 1

      für den Strafrichter,

    2. 2

      für den Richter für Bußgeldsachen,

    3. 3

      für das Schöffengericht,

    4. 4

      für das erweiterte Schöffengericht,

    5. 5

      für den Jugendrichter,

    6. 6

      für den Jugendrichter für Bußgeldsachen,

    7. 7

      für das Jugendschöffengericht,

  2. 2.

    bei dem Landgericht

    1. 1

      für die kleine Strafkammer für Berufungen gegen Strafrichterurteile,

    2. 2

      für die große Strafkammer für erstinstanzliche Verfahren und die kleine Strafkammer für Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile,

    3. 3

      für das Schwurgericht,

    4. 4

      für die große Wirtschaftsstrafkammer für erstinstanzliche Verfahren und die kleine Wirtschaftsstrafkammer für Berufungsverfahren,

    5. 5

      für die große Jugendkammer für erstinstanzliche Verfahren und für Berufungen gegen Jugendschöffengerichtsurteile,

    6. 6

      für die kleine Jugendkammer für Berufungen gegen Jugendrichterurteile,

  3. 3.

    bei dem Oberlandesgericht

    1. 1

      für den Strafsenat,

    2. 2

      für den Senat für Bußgeldsachen.

3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 StP/OWi-Statistik - Änderung der Geschäftsverteilung

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4 StP/OWi-Statistik - Erfassung der Verfahren

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Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
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29403

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Ein Strafbefehlsverfahren ist zu erfassen, sobald nach § 408 Absatz 3 der Strafprozessordnung (StPO) Hauptverhandlung anberaumt, rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt oder Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt wird. 3Dies gilt jedoch nicht für die nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehle. 4Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht. 5Wird gleichzeitig Revision und Rechtsbeschwerde gegen dieselbe Entscheidung eingelegt, sind nur die Daten nach Anlage 9 zu erheben.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. 1.

    ein Bußgeldverfahren (auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz) in ein Strafverfahren übergeht,

  2. 2.

    es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,

  3. 3.

    es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,

  4. 4.

    es vorläufig eingestellt gewesen ist und fortgesetzt oder wieder aufgenommen wird,

  5. 5.

    ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1), fortgesetzt wird,

  6. 6.

    es nach

    1. a)

      Artikel 100 des Grundgesetzes (GG),

    2. b)

      § 262 Absatz 2 StPO oder

    3. c)

      § 396 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO)

    ausgesetzt gewesen ist und fortgesetzt wird; das Gleiche gilt, wenn ein nach § 121 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegtes Verfahren bei dem Oberlandesgericht fortgesetzt wird,

  7. 7.

    durch einen Antrag nach § 356a StPO oder nach § 79 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 356a StPO die Rückversetzung in die Lage vor dem Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung begehrt wird,

  8. 8.

    es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,

  9. 9.

    es durch Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (§ 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG) beendet worden ist, wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Nummer 3 genannten Frist als erledigt gilt und bei erneuter Übersendung der Akten durch die Verwaltungsbehörde nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt wird,

  10. 10.
    1. a)

      nach § 319 Absatz 2 Satz 1 StPO oder

    2. b)

      nach § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit § 79 Absatz 3 Satz 1 oder § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG,

    auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angetragen wird,

  11. 11.

    die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt wird,

  12. 12.

    im Fall des § 30 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zur Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe eine Hauptverhandlung anberaumt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. 1.

    ein Strafverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeht,

  2. 2.

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Absatz 1, § 412 StPO, § 74 Absatz 2 OWiG gewährt wird (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2),

  3. 3.

    nach Erledigung der Revision nur noch über die Rechtsbeschwerde (Absatz 1 Satz 4) zu entscheiden ist,

  4. 4.

    gegen einen nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt wird,

  5. 5.

    das Gericht nach § 419 Absatz 3 StPO zugleich mit der Ablehnung der Entscheidung im beschleunigten Verfahren das Hauptverfahren eröffnet,

  6. 6.

    die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und später einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stellt,

  7. 7.

    das Verfahren über die Einziehung nach § 422 StPO abgetrennt wird.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. 1.

    irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,

  2. 2.

    Änderungen des Sachgebiets,

  3. 3.

    Anträge auf Wiederaufnahme (Absatz 2 Nummer 11), die dem zuständigen Gericht zugeleitet werden (§ 367 Absatz 1 Satz 2 StPO).

(5) 1Der Sachgebietsschlüssel nach Anlage 13 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.