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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 1 StP/OWi-Statistik - Art und Umfang der Erhebung

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Straf- und Bußgeldverfahren vor den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten erhoben.

(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf alle Straf- und Bußgeldverfahren, die in Abschnitt "Art der Einleitung des Verfahrens" der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). 2Für Verfahren, die ausschließlich Rechtsmittel gegen Adhäsionsentscheidungen betreffen, werden Daten nicht erhoben.

(3) 1Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 14, 16, 18, 20 und 22 zusammenzustellen (Monatserhebung). 2Darüber hinaus wird weiterer Geschäftsanfall der Landgerichte nach Anlage 24 erhoben (Besondere Monatserhebung).

(4) 1Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben. 2Soweit diese Daten noch manuell erhoben werden, gelten die Bestimmungen der Anlage 28.