Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 6 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht/Oberlandesgericht - Verfahren erster Instanz -

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

I. Allgemeines

Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. 1.

    beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe c zu beachten,

  2. 2.

    nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

Im Wiederaufnahmeverfahren ist Position G a nicht auszufüllen.

Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis F und H sowie zu Position G b müssen die Angaben zu den Abschnitten K, L, N, R, T, V und X erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Das Erfassen für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.

Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten A bis E, G, L bis P, R und T sowie zu den Positionen F a, Q a und Q b sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. Das Datum in den Abschnitten G, M, P und T ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).

Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.

Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten Positionen S 1 und S 2, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position S 1.

In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten F, G, O bis Q und R sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. Für Abschnitt R gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu.

Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten, zum Beispiel Beschuldigten, Nebenkläger, zutreffen, zum Beispiel Abschnitte N, O, P und Q, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung

Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:Js-Geschäftsnummer

Dieser Abschnitt ist für die Aufnahme der Js-Geschäftsnummer bestimmt. Die OJs-Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und die BJs-Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof sind in gleicher Weise zu erfassen.

Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 10 wie folgt zu erfassen:

  1. 1.

    in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,

  2. 2.

    zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "Js", "OJs" oder "BJs",

  3. 3.

    in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,

  4. 4.

    in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.

Beispiel für das Erfassen in Abschnitt D:

g_ni_1439_as_5.gif
Zu E:Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft

In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft zu erfassen, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen.

Zu F:Das Verfahren betrifft
  1. a)

    Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13)

  2. b)

    Strafsache der organisierten Kriminalität

  3. c)

    Jugendschutzsache

Der in Position F a zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13.

Die Angaben zur "organisierten Kriminalität" (Position F b) und zur "Jugendschutzsache" (Position F c) sind zusätzlich zu einer Erfassung in Position F a zu erfassen. Zur Definition der organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verwiesen.

Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Gericht nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird.

Zu G a:Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft

Im Wiederaufnahmeverfahren bleibt diese Position leer.

Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft zu erfassen.

Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung zu erfassen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. Ist die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst gewesen, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgeblich.

Zu G b:Tag des Eingangs der Sache bei dem Gericht

Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Anklage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist. Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich. Das Datum der Fortsetzung ist auch dann in Abschnitt M einzutragen, wenn im Anklageverfahren bereits vor der vorläufigen Einstellung das Hauptverfahren eröffnet worden ist (§ 203 StPO).

Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht, bei Eröffnung des Hauptverfahrens durch ein Gericht höherer Ordnung und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.

Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich.

Zu H:Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden

In diesem Abschnitt ist nur die durch das Gericht angeordnete Abtrennung zu erfassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist.

Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts
  1. 1.

    Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zweck der Verbindung. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.

  2. 2.

    Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenn

    1. a)

      das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),

    2. b)

      ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),

    3. c)

      sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position F a) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),

    4. d)

      eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),

    5. e)

      das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für die neu zuständige Kammer oder den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen; bei Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung oder Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel Strafkammer zur Jugendkammer oder Jugendkammer zur Strafkammer, ist nicht Position R n, R o oder R s, sondern Abschnitt J zu erfassen.

  3. 3.

    Bei Abgabe oder Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position R n, R o oder R s zu erfassen.

  4. 4.

    Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).

Beispiel:

Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter AusfüllenErfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20009 zu erfassen.

Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu K 5:Art der Einleitung des Verfahrens: Anklage

Diese Position ist auch bei Erhebung einer Nachtragsanklage nach § 266 StPO auszuwählen.

Zu L:Zahl der Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren

Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet. Bei einem Nachverfahren und einem selbständigen Einziehungsverfahren (Positionen K 7 und K 8) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 zu erfassen.

Zu LA:Psychosoziale Prozessbegleitung
Zu LA aAnzahl der Anträge

In dieser Position sind die Anträge auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO zu erfassen. Des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters können sich Verletzte einer Straftat bedienen, die Gegenstand des Verfahrens ist (§ 406g Absatz 1 StPO).

Zu LA:Psychosoziale Prozessbegleitung
Zu LA bAnzahl der Beiordnungen

In dieser Position sind die vorgenommenen Beiordnungen eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO zu erfassen.

Zu M:Tag des Eröffnungsbeschlusses

In Verfahren, die durch Einreichung einer Anklageschrift an das erkennende Gericht eingeleitet worden sind, ist in diesem Abschnitt der Tag des Eröffnungsbeschlusses zu erfassen.

Ist ein Verfahren nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 neu erfasst und der Eröffnungsbeschluss bereits vor der vorläufigen Einstellung erlassen worden, ist in diesem Abschnitt der Tag der Fortsetzung des Verfahrens (wie bei G b) zu erfassen.

Zu N:Zahl der Hauptverhandlungen und
zu O:Zahl der Hauptverhandlungstage

Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil

  1. 1.

    ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) oder

  2. 2.

    ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2),

sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.

Zu N:Zahl der Hauptverhandlungen

Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt (§§ 229, 268 Absatz 3 StPO), ist sie als eine Verhandlung zu zählen. Wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, ist diese erneut zu zählen.

Zu O:Zahl der Hauptverhandlungstage

Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tag fortgesetzt, ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position O b leer.

Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt O leer.

Zu P:Daten der Hauptverhandlung

Hat nur eine Hauptverhandlung mit nur einem Hauptverhandlungstag stattgefunden, bleiben die Positionen P a und P b leer.

Zu Q:An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen

In diesem Abschnitt ist in den Positionen Q a und Q b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer zu erfassen. Soweit kein Beschuldigter oder Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist in der jeweiligen Position eine Null zu erfassen. In den Positionen Q c bis Q h ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I Satz 15 zu erfassen. Hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist in Position Q c "ja" auszuwählen.

Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben.

Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt Q leer.

Zu Q d:An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: Verletztenbeistand

Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er in dieser Position zu erfassen. Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406h Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand.

Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur in Position Q c zu erfassen.

Zu R:Das Verfahren ist beendet worden durch

In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt L aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu erfassen. Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt R muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt L übereinstimmen. Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Teilfreisprüchen Positionen R a aa und R a bb, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten lediglich in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also in Position R a aa.

Endet das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte mit einer Erledigung ausschließlich wegen einer Ordnungswidrigkeit, ist dies in Position R s zu erfassen.

Die Erledigung des Nachverfahrens und des selbständigen Einziehungsverfahrens (Positionen K 7 und K 8) ist in Position R s unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

Zu R b:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO,
zu R c:Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 2 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BtMG und
zu R d:Einstellung nach § 47 JGG

Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4).

Zu R f:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) und
zu R g:Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO)

Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch abzuschließen.

Zu R h:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO) und
zu R l:sonstige Einstellung oder Klagerücknahme

Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens.

Zu R n:Das Verfahren ist beendet worden durch Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niederer Ordnung und
zu R o:Vorlage/Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung

Bei Vorlage oder Verweisung an eine Erhebungseinheit höherer oder niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel von der großen Strafkammer an das Schwurgericht, sind nicht Positionen R n oder R o, sondern Abschnitt J auszuwählen.

Zu R q:Das Verfahren ist beendet worden durch Verbindung mit einer anderen Sache

Diese Position ist auszuwählen, wenn das Verfahren nach § 4, § 13 Absatz 2 oder § 237 StPO zum Zweck gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einem anderen, bei derselben Erhebungseinheit anhängigen Verfahren verbunden worden ist.

Bei Abgabe an eine andere Erhebungseinheit innerhalb des Gerichts zum Zweck der Verbindung ist Abschnitt J auszuwählen. Bei der übernehmenden Erhebungseinheit ist das Verfahren statistisch neu zu erfassen und nach Verbindung Position R q auszuwählen. Bei Abgabe an ein anderes Gericht zum Zweck der Verbindung ist nicht Position R q, sondern Position R s auszuwählen.

Zu R r bb:Das Verfahren ist beendet worden durch Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage

Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren nach § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage nach § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer.

Zu R s:Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart

Diese Position ist auch zu erfassen, wenn

  1. 1.

    vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist, zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, oder

  2. 2.

    im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden ist.

Die Erledigung des Nachverfahrens oder des selbständigen Einziehungsverfahrens (Position K 7 und K 8) ist in dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. Bei Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel durch die Jugendkammer vor der Strafkammer, ist nicht Position R s, sondern Abschnitt J auszuwählen.

Zu S:Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden

Auch die Rechtsmittel, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind, sind zu erfassen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt.

Ein Rechtsmittel ist nicht zu erfassen, wenn der Beschuldigte es ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.

Zu T:Tag der Beendigung der Sache

Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt R ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Zu erfassen ist der Tag der die Instanz abschließenden Entscheidung, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Bleibt die Verurteilung vorbehalten, zum Beispiel § 27 JGG oder § 59 StGB, ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein eventuelles Nachverfahren nicht zu berücksichtigen.

Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Zu U:Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden

Vorführungen eines Beschuldigten aus der in dieser Sache angeordneten Untersuchungshaft sind in Position U 1 zu erfassen. Sonstige Vorführungen, zum Beispiel auch von Zeugen, sind in den Positionen U 2 und U 3 zu erfassen.

Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt U leer.

Zu V:Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO)

Hat der Verletzte oder sein Erbe einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht und hat das Gericht über diesen Anspruch durch Endurteil oder Grundurteil entschieden, ist Position V 1 oder Position V 2 zu erfassen. Position V 4 ist auszuwählen, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat oder ein solcher vom Verletzten oder seinem Erben nicht geltend gemacht worden ist.

Ein Teilurteil über den vermögensrechtlichen Anspruch ist in Position V 1 (Endurteil) zu erfassen.

Zu W:Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung nach § 76 Absatz 2 GVG, § 33b Absatz 2 JGG, § 122 Absatz 2 GVG

Position W 1 ist zu erfassen, wenn die große Strafkammer, die Wirtschaftsstrafkammer oder die große Jugendkammer bei dem Landgericht die Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei (Jugend-)Schöffen oder der Strafsenat beim Oberlandesgericht mit drei Berufsrichtern durchgeführt hat. Position W 2 ist zu erfassen, wenn die Hauptverhandlung ohne eine reduzierte Besetzung durchgeführt worden ist.

Zu X:In dem Verfahren sind nach Klageerhebung Maßnahmen der Vermögensabschöpfung angefallen

Als Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind zu erfassen:

  1. 1.

    Anträge oder Anregungen auf Erlass vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen, zum Beispiel Beschlagnahmebeschlüsse nach § 111b StPO oder Vermögensarreste nach § 111e StPO,

  2. 2.

    Erlass vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen ohne Antrag oder Anregung zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen, zum Beispiel Beschlagnahmebeschlüsse nach § 111b StPO oder Vermögensarreste nach § 111e StPO,

  3. 3.

    Anträge oder Anregungen auf Erlass von Entscheidungen über die Einziehung von Taterträgen oder Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73a, 73b, 73c StGB, § 29a OWiG und

  4. 4.

    Erlass von Entscheidungen ohne Antrag oder Anregung über die Einziehung von Taterträgen oder Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73a, 73b, 73c StGB, § 29a OWiG.

Der Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, steht der Klageerhebung gleich.

Nicht zu erfassen sind, soweit nicht weitere Maßnahmen nach Satz 1 vorangegangen sind:

  1. 1.

    Absehensentscheidungen nach § 421 Absatz 1 StPO,

  2. 2.

    Anträge auf Erlass von Entscheidungen und Entscheidungen über die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74, 74a, 74b, 74c, 74d StGB,

  3. 3.

    Anträge auf Erlass von Entscheidungen und Entscheidungen über die Zahlung eines Geldbetrages nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 JGG,

  4. 4.

    Anträge auf Erlass von Entscheidungen und Entscheidungen über die Zahlung einer Geldbuße nach § 30 OWiG sowie

  5. 5.

    Verfahrenseinstellungen nach § 153a Absatz 2 StPO mit einer Auflage und Bewährungsauflagen nach § 56b StGB.