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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 10 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht - Revisionsinstanz -

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

I. Allgemeines

Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. 1.

    beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H, im Privatklageverfahren entfallen die Angaben zu den Abschnitten D und E sowie zu Position H a, im Wiederaufnahmeverfahren, im Verfahren über den Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren entfallen die Angaben zu Position H a,

  2. 2.

    nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis C, F und G sowie zu den Positionen H b und H c müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis P erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Das Erfassen für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.

Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, H, M, O und P sowie zu Position G a sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. Das Datum in den Abschnitten H und P ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).

Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.

Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.

In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G, H, L und Position N 2 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. Für Abschnitt O gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu.

Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten, zum Beispiel Beschuldigten, Nebenkläger, zutreffen, zum Beispiel Position O 2, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung

Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:Js-Geschäftsnummer

Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 9 wie folgt zu erfassen:

  1. 1.

    in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,

  2. 2.

    zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "Js",

  3. 3.

    in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,

  4. 4.

    in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.

Beispiel für die Erfassung in Abschnitt D:

g_ni_1439_as_9.gif

Im Privatklageverfahren ist dieser Abschnitt nicht zu erfassen.

Zu E:Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft

In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft zu erfassen, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen.

Zu F:Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers

Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz ergibt sich aus Anlage 26.

Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden:

  1. 11

    für den Strafrichter,

  2. 13

    für das Schöffengericht,

  3. 14

    für das erweiterte Schöffengericht,

  4. 15

    für den Jugendrichter,

  5. 17

    für das Jugendschöffengericht,

  6. 21

    für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Strafrichterurteile,

  7. 22

    für die große Strafkammer bei erstinstanzlichen Verfahren und für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile,

  8. 23

    für das Schwurgericht,

  9. 24

    für die große und die kleine Wirtschaftsstrafkammer,

  10. 25

    für die große Jugendkammer,

  11. 26

    für die kleine Jugendkammer.

Zu G:Das Verfahren betrifft
  1. a)

    Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13)

  2. b)

    Strafsache der organisierten Kriminalität

  3. c)

    Jugendschutzsache

Der in Position G a zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13.

Die Angaben zur "organisierten Kriminalität" (Position G b) und zur "Jugendschutzsache" (Position G c) sind zusätzlich zu einer Erfassung in Position G a zu erfassen. Zur Definition der organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verwiesen.

Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Gericht nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird.

Zu H a:Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft

Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und im Verfahren über einen Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position leer.

Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft zu erfassen.

Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung zu erfassen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. Ist die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst gewesen, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgeblich.

Zu H c:Tag des Eingangs der Sache beim Revisionsgericht

Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Akten nach § 347 Absatz 2 StPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen sind. Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit des Revisionsgerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Revisionsverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich.

Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich.

Zu J:Abgabe innerhalb des Gerichts
  1. 1.

    Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.

  2. 2.

    Abschnitt J ist auch zu erfassen, wenn

    1. a)

      das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),

    2. b)

      ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),

    3. c)

      sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position G a) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),

    4. d)

      eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),

    5. e)

      das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen.

  3. 3.

    Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).

Beispiel:

Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.

Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu K:Art der Einleitung des Verfahrens

Im Fall der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist die entsprechende Position dieses Abschnitts zu erfassen.

Ist das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergegangen (§ 81 OWiG), zum Beispiel, wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt worden ist, ist Position K 2 zu erfassen.

Wird in den Fällen des § 346 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Revision als unzulässig auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, ist die Position dieses Abschnitts zu erfassen, die bei zulässiger Einlegung der Revision betroffen wäre.

Zu L:Die Revision ist eingelegt worden durch

Wird die Revision in einem Nachverfahren (§ 433 StPO) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 435, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) von einem Dritten eingelegt, ist Position L c "Nebenkläger" zu erfassen.

Zu M:Zahl aller Beschuldigten im Revisionsverfahren

Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet, zum Beispiel Angeklagter oder Privatbeklagter. Ist in der Vorinstanz ein Urteil gegen mehrere Beschuldigte verkündet worden, sind nur die Beschuldigten zu erfassen, gegen die sich das Revisionsverfahren richtet.

Bei einer Revision in einem Nachverfahren (§ 433 StPO) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 435, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 zu erfassen.

Zu MA:Psychosoziale Prozessbegleitung
Zu MA aAnzahl der Anträge

In dieser Position sind die erstmals in der Revisionsinstanz gestellten Anträge auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO zu erfassen. Des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters können sich Verletzte einer Straftat bedienen, die Gegenstand des Verfahrens ist (§ 406g Absatz 1 StPO).

Zu MA:Psychosoziale Prozessbegleitung
u MA bAnzahl der Beiordnungen

In dieser Position sind die erstmals in der Revisionsinstanz vorgenommenen Beiordnungen eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO zu erfassen.

Zu N:Hauptverhandlung

Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil

  1. 1.

    ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4),

  2. 2.

    ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) oder

  3. 3.

    ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2),

ist eine durchgeführte Hauptverhandlung auch dann zu zählen, wenn diese in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden hat.

Zu N 2 d:An der letzten Hauptverhandlung haben teilgenommen: Verletztenbeistand

Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er in dieser Position zu erfassen. Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406h Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand.

Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur in Position N 2 c zu erfassen.

Zu O:Das Verfahren ist beendet worden durch

In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt M aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu erfassen. Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt O muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt M übereinstimmen. Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Einstellung eines Verfahrensteils wegen Verfahrenshindernisses nach § 260 Absatz 3 StPO und Einstellung des übrigen Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 Absatz 2 StPO, ohne dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt, die Positionen O a ee und O e aa, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten lediglich in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also in Position O a ee.

Ist gegen dieselbe Entscheidung sowohl Revision als auch Rechtsbeschwerde eingelegt worden und ist nach Erledigung der Revision nur noch über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden, ist das Erledigungsergebnis in den entsprechenden Positionen für die Revision zu erfassen.

Die Erledigung der Revision in einem Nachverfahren (§ 433 StPO) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 435, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist in Position O n unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

Zu O a cc:Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Aufhebung des Urteils und eigene Sachentscheidung (§ 354 Absatz 1 StPO)

In dieser Position sind alle Aufhebungen des Urteils und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 354 Absatz 1 StPO zu erfassen.

Zu O a dd:Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Abänderung/Ergänzung des Urteilsausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Revision/Aufhebung des Urteils im Übrigen

Wird die Revision verworfen, werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, ist die Entscheidung in dieser Position zu erfassen, zum Beispiel bei Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Höchstmaß.

Zu O b dd:Das Verfahren ist beendet worden durch Beschluss, lautend auf Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch mit Zurückverweisung bei gleichzeitiger Verwerfung der Revision im Übrigen

Wird die Revision nach § 349 Absatz 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen und im Übrigen nach § 349 Absatz 2 StPO als unbegründet verworfen, ist die Entscheidung in dieser Position zu erfassen.

Zu O c:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO und
zu O d:Einstellung nach § 47 JGG

Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4).

Zu O f:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) und
zu O g:Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO)

Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch abzuschließen.

Zu O l:Das Verfahren ist beendet worden durch Rücknahme der Privatklage

Bei Rücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (§ 391 Absatz 1 Satz 2 StPO), tritt die Beendigung des Revisionsverfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Beschuldigten mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung.

Zu O m bb:Das Verfahren ist beendet worden durch Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage

Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren nach § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage nach § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer.

Zu O n:Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart

Die Erledigung der Revision in einem Nachverfahren (§ 433 StPO) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 435, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist in dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Absatz 2 Satz 1 StPO) ist diese Position auszuwählen.

Zu P:Tag der Beendigung der Sache

Als Tag der Beendigung des Revisionsverfahrens ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Zu erfassen ist der Tag der die Instanz abschließenden Entscheidung, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt.

Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.