Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 8 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht - Berufungsinstanz -

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

I. Allgemeines

Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt L genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. 1.

    beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J, im Privatklageverfahren entfallen die Angaben zu den Abschnitten D und E sowie zu Position H a, im Wiederaufnahmeverfahren, im Verfahren über den Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren entfallen die Angaben zu Position H a; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe c zu beachten,

  2. 2.

    nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis C, F, G und J sowie zu den Positionen H b und H c müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O, R, T und V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Das Erfassen für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.

Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, H, N bis P, R und T sowie zu den Positionen G a, Q a und Q b sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. Das Datum in den Abschnitten H und T ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ).

Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.

Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten Positionen S 1 und S 2, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position S 1.

In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G, H, M, P und Q sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. Für Abschnitt R gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu.

Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten, zum Beispiel Beschuldigten, Nebenkläger, zutreffen, zum Beispiel Abschnitte O, P und Q, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung

Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:Js-Geschäftsnummer

Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 9 wie folgt zu erfassen:

  1. 1.

    in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,

  2. 2.

    zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "Js",

  3. 3.

    in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,

  4. 4.

    in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.

Beispiel für das Erfassen in Abschnitt D:

g_ni_1439_as_7.gif

Im Privatklageverfahren ist dieser Abschnitt nicht zu erfassen.

Zu E:Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft

In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft zu erfassen, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen.

Zu F:Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers

Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz ergibt sich aus Anlage 26.

Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden:

  1. 11

    für den Strafrichter,

  2. 13

    für das Schöffengericht,

  3. 14

    für das erweiterte Schöffengericht,

  4. 15

    für den Jugendrichter,

  5. 17

    für das Jugendschöffengericht.

Zu G:Das Verfahren betrifft
  1. a)

    Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13)

  2. b)

    Strafsache der organisierten Kriminalität

  3. c)

    Jugendschutzsache

Der in Position G a zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13.

Die Angaben zur "organisierten Kriminalität" (Position G b) und zur "Jugendschutzsache" (Position G c) sind zusätzlich zu einer Erfassung in Position G a zu erfassen. Zur Definition der organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verwiesen.

Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Gericht nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird.

Zu H a:Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft

Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und im Verfahren über einen Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position leer.

Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft zu erfassen.

Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung zu erfassen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. Ist die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst gewesen, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgeblich.

Zu H c:Tag des Eingangs der Sache beim Berufungsgericht

Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Akten nach § 321 Satz 2 StPO bei dem Landgericht eingegangen sind. Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich.

Bei Zurückverweisung einer Sache aus der Revisionsinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich.

Zu J:Das Verfahren ist beim Berufungsgericht von einem anderen Verfahren abgetrennt worden

In diesem Abschnitt ist nur die durch das Berufungsgericht angeordnete Abtrennung zu erfassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist.

Zu K:Abgabe innerhalb des Gerichts
  1. 1.

    Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.

  2. 2.

    Abschnitt K ist auch zu erfassen, wenn

    1. a)

      das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3),

    2. b)

      ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),

    3. c)

      sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position G a) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2),

    4. d)

      eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),

    5. e)

      das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für die neu zuständige Kammer eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen.

  3. 3.

    Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).

Beispiel:

Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10009 zu erfassen.

Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu L:Art der Einleitung des Verfahrens

Wird ein Privatklageverfahren wieder aufgenommen oder aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen, ist Position L 1 zu erfassen. Ebenso ist zu verfahren, wenn gegen ein Urteil in einer Privatklagesache eine Annahmeberufung nach § 313 StPO eingereicht wird.

Wird im Offizialverfahren ein Urteil angefochten, mit dem der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist oder beträgt im Fall einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als 15 Tagessätze (Annahmeberufung nach § 313 Absatz 1 StPO), trifft Position L 5 zu. Das gleiche gilt, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 313 Absatz 1 Satz 2 StPO eine Annahmeberufung eingereicht hat.

Die Verwerfung der Annahmeberufung wird bei Position R s erfasst.

Wird in den Fällen des § 319 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Berufung als unzulässig auf die Entscheidung des Berufungsgerichts angetragen, ist die Position dieses Abschnitts zu erfassen, die bei rechtzeitiger Einlegung der Berufung betroffen wäre.

Zu M:Berufung ist eingelegt worden durch

Wird die Berufung in einem Nachverfahren (§ 433 StPO) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 435, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) von einem Dritten eingelegt, ist Position M c "Nebenkläger" zu erfassen.

Zu N:Zahl der Beschuldigten im Berufungsverfahren

Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet, zum Beispiel Angeklagter oder Privatbeklagter. Ist in der Vorinstanz ein Urteil gegen mehrere Beschuldigte verkündet worden, sind nur die Beschuldigten zu erfassen, gegen die sich das Berufungsverfahren richtet.

Bei einer Berufung in einem Nachverfahren (§ 433 StPO) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 435, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 zu erfassen.

Zu NA:Psychosoziale Prozessbegleitung
Zu NA aAnzahl der Anträge

In dieser Position sind die erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Anträge auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO zu erfassen. Des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters können sich Verletzte einer Straftat bedienen, die Gegenstand des Verfahrens ist (§ 406g Absatz 1 StPO).

Zu NA:Psychosoziale Prozessbegleitung
Zu NA bAnzahl der Beiordnungen

In dieser Position sind die erstmals in der Berufungsinstanz vorgenommenen Beiordnungen eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO zu erfassen.

Zu O:Zahl der Hauptverhandlungen und
zu P:Zahl der Hauptverhandlungstage

Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil

  1. 1.

    ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4),

  2. 2.

    ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) oder

  3. 3.

    ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2),

sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.

Zu O:Zahl der Hauptverhandlungen

Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt (§§ 229, 268 Absatz 3 StPO), ist sie als eine Verhandlung zu zählen. Wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, ist diese erneut zu zählen.

Zu P:Zahl der Hauptverhandlungstage

Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tag fortgesetzt, ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position P b leer.

Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt P leer.

Zu Q:An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen

In diesem Abschnitt ist in den Positionen Q a und Q b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer zu erfassen. Soweit kein Beschuldigter oder Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist in der jeweiligen Position eine Null zu erfassen. In den Positionen Q c bis Q g ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I Satz 14 zu erfassen. Hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist in Position Q c "ja" auszuwählen.

Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben.

Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt Q leer.

Zu Q d:An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: Verletztenbeistand

Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er in dieser Position zu erfassen. Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406h Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand.

Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur in Position Q c zu erfassen.

Zu R:Das Verfahren ist beendet worden durch

In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt N aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu erfassen. Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt R muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt N übereinstimmen. Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Einstellung eines Verfahrensteils wegen Verfahrenshindernisses nach § 260 Absatz 3 StPO und Einstellung des übrigen Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 Absatz 2 StPO, ohne dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt, die Positionen R b ee und R g aa, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten lediglich in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also in Position R b ee.

Die Erledigung der Berufung in einem Nachverfahren (§ 433 StPO) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 435, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist in Position R t unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

Zu R a:Das Verfahren ist beendet worden durch Erledigung ausschließlich wegen Ordnungswidrigkeit

Diese Position ist auszuwählen, wenn

  1. 1.

    vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist, zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, oder

  2. 2.

    im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte in der Berufungsinstanz nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden ist.

Zu R b bb:Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Aufhebung des erstinstanzlichen freisprechenden Urteils und Verurteilung und
R b cc:Urteil lautend auf Aufhebung des erstinstanzlichen verurteilenden Urteils und Freispruch

In diesen Positionen sind alle Aufhebungen des Urteils der Vorinstanz und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 328 Absatz 1 StPO zu erfassen.

Zu R b dd:Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Abänderung/Ergänzung des Urteilsausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Berufung/Aufhebung des Urteils im Übrigen

Wird die Berufung verworfen, werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, ist die Entscheidung in dieser Position zu erfassen, zum Beispiel bei Änderung der Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis, bei Festsetzung der im vorinstanzlichen Urteil fehlenden Einzelstrafen, bei Festsetzung der bisher fehlenden Tagessatzhöhe oder bei Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Zu R d:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO,
zu R e:Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 2 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BtMG und
zu R f:Einstellung nach § 47 JGG

Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4).

Zu R h:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) und
zu R j:Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO)

Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch abzuschließen.

Zu R k:Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO) und
zu R n:sonstige Einstellung oder Klagerücknahme

Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens.

Zu R o:Das Verfahren ist beendet worden durch Vergleich in der Privatklagesache

In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist, spätestens nach drei Monaten, nicht widerrufen worden ist. Position R o ist auch zu erfassen, wenn in einem gerichtlichen Vergleich die Rücknahme der Privatklage erklärt worden ist.

Zu R q:Das Verfahren ist beendet worden durch Rücknahme der Privatklage

Bei Rücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (§ 391 Absatz 1 Satz 2 StPO), tritt die Beendigung des Berufungsverfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Beschuldigten mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung.

Zu R r bb:Das Verfahren ist beendet worden durch Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage

Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren nach § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage nach § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer.

Zu R t:Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart

Die Erledigung der Berufung in einem Nachverfahren (§ 433 StPO) oder in einem selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 435, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist in dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 319 Absatz 2 Satz 1 StPO) ist diese Position auszuwählen.

Zu S:Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden

Auch die Rechtsmittel, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind, sind zu erfassen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt.

Ein Rechtsmittel ist nicht zu erfassen, wenn der Beschuldigte es ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.

Zu T:Tag der Beendigung der Sache

Als Tag der Beendigung des Berufungsverfahrens ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt R ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Zu erfassen ist der Tag der die Instanz abschließenden Entscheidung, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Bleibt die Verurteilung vorbehalten, zum Beispiel § 27 JGG oder § 59 StGB, ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein eventuelles Nachverfahren nicht zu berücksichtigen.

Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Zu U:Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden

Vorführungen in Haftsachen und sonstige Vorführungen, zum Beispiel auch von Zeugen, sind in den Positionen U 1 und U 2 zu erfassen.

Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt U leer.

Zu V:In dem Verfahren sind nach Einlegung des Rechtsmittels Maßnahmen der Vermögensabschöpfung angefallen

Als Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind zu erfassen:

  1. 1.

    Anträge oder Anregungen auf Erlass vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen, zum Beispiel Beschlagnahmebeschlüsse nach § 111b StPO oder Vermögensarreste nach § 111e StPO,

  2. 2.

    Erlass vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen ohne Antrag oder Anregung zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen, zum Beispiel Beschlagnahmebeschlüsse nach § 111b StPO oder Vermögensarreste nach § 111e StPO,

  3. 3.

    Anträge oder Anregungen auf Erlass von Entscheidungen über die Einziehung von Taterträgen oder Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73a, 73b, 73c StGB, § 29a OWiG und

  4. 4.

    Erlass von Entscheidungen ohne Antrag oder Anregung über die Einziehung von Taterträgen oder Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73a, 73b, 73c StGB, 29a OWiG.

Nicht zu erfassen sind, soweit nicht weitere Maßnahmen nach Satz 1 vorangegangen sind:

  1. 1.

    Absehensentscheidungen nach § 421 Absatz 1 StPO,

  2. 2.

    Anträge auf Erlass von Entscheidungen und Entscheidungen über die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74, 74a, 74b, 74c, 74d StGB,

  3. 3.

    Anträge auf Erlass von Entscheidungen und Entscheidungen über die Zahlung eines Geldbetrages nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 JGG,

  4. 4.

    Anträge auf Erlass von Entscheidungen und Entscheidungen über die Zahlung einer Geldbuße nach § 30 OWiG sowie

  5. 5.

    Verfahrenseinstellungen nach § 153a Absatz 2 StPO mit einer Auflage und Bewährungsauflagen nach § 56b StGB.

Zu W:Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung nach § 33b Absatz 2 JGG

In diesem Abschnitt ist "ja" auszuwählen, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Jugendschöffen besetzt gewesen ist.