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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4 StP/OWi-Statistik - Erfassung der Verfahren

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Ein Strafbefehlsverfahren ist zu erfassen, sobald nach § 408 Absatz 3 der Strafprozessordnung (StPO) Hauptverhandlung anberaumt, rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt oder Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt wird. 3Dies gilt jedoch nicht für die nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehle. 4Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht. 5Wird gleichzeitig Revision und Rechtsbeschwerde gegen dieselbe Entscheidung eingelegt, sind nur die Daten nach Anlage 9 zu erheben.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. 1.

    ein Bußgeldverfahren (auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz) in ein Strafverfahren übergeht,

  2. 2.

    es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,

  3. 3.

    es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,

  4. 4.

    es vorläufig eingestellt gewesen ist und fortgesetzt oder wieder aufgenommen wird,

  5. 5.

    ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1), fortgesetzt wird,

  6. 6.

    es nach

    1. a)

      Artikel 100 des Grundgesetzes (GG),

    2. b)

      § 262 Absatz 2 StPO oder

    3. c)

      § 396 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO)

    ausgesetzt gewesen ist und fortgesetzt wird; das Gleiche gilt, wenn ein nach § 121 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegtes Verfahren bei dem Oberlandesgericht fortgesetzt wird,

  7. 7.

    durch einen Antrag nach § 356a StPO oder nach § 79 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 356a StPO die Rückversetzung in die Lage vor dem Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung begehrt wird,

  8. 8.

    es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,

  9. 9.

    es durch Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (§ 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG) beendet worden ist, wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Nummer 3 genannten Frist als erledigt gilt und bei erneuter Übersendung der Akten durch die Verwaltungsbehörde nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt wird,

  10. 10.
    1. a)

      nach § 319 Absatz 2 Satz 1 StPO oder

    2. b)

      nach § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit § 79 Absatz 3 Satz 1 oder § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG,

    auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angetragen wird,

  11. 11.

    die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt wird,

  12. 12.

    im Fall des § 30 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zur Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe eine Hauptverhandlung anberaumt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. 1.

    ein Strafverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeht,

  2. 2.

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Absatz 1, § 412 StPO, § 74 Absatz 2 OWiG gewährt wird (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2),

  3. 3.

    nach Erledigung der Revision nur noch über die Rechtsbeschwerde (Absatz 1 Satz 4) zu entscheiden ist,

  4. 4.

    gegen einen nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt wird,

  5. 5.

    das Gericht nach § 419 Absatz 3 StPO zugleich mit der Ablehnung der Entscheidung im beschleunigten Verfahren das Hauptverfahren eröffnet,

  6. 6.

    die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und später einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stellt,

  7. 7.

    das Verfahren über die Einziehung nach § 422 StPO abgetrennt wird.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. 1.

    irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,

  2. 2.

    Änderungen des Sachgebiets,

  3. 3.

    Anträge auf Wiederaufnahme (Absatz 2 Nummer 11), die dem zuständigen Gericht zugeleitet werden (§ 367 Absatz 1 Satz 2 StPO).

(5) 1Der Sachgebietsschlüssel nach Anlage 13 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.