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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 15 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafverfahren vor dem Amtsgericht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren

Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall

Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Strafsachen bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E I a:Führung von Bewährungsaufsicht

Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die bisher als Bestand geführten Bewährungsaufsichten als Erledigungen erfasst. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E II a:Anträge auf Erlass von Strafbefehlen (Cs)

Mehrere in einem Verfahren gestellte Strafbefehlsanträge sind nur einmal zu zählen.

Die von der Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 408a StPO gestellten Strafbefehlsanträge bleiben in dieser Position unberücksichtigt.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E II b:Einzelne richterliche Anordnungen (Gs)

In dieser Position sind im Fall von Sammelanträgen alle Teilanträge getrennt zu erfassen. Beantragt die Staatsanwaltschaft zum Beispiel unter Übersendung des Ermittlungsvorgangs den Erlass eines Haftbefehls, die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten sowie die richterliche Vernehmung von zwei Zeugen, sind in Position E II b aa ein Antrag und in Position E II b dd drei Anträge zu erfassen.

Wird gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde eingelegt, ist sie nicht erneut zu erfassen.

Haftbegleitende Maßnahmen sind nicht zu erfassen, soweit sich nachfolgend nicht etwas anderes ergibt.

Zu den haftbegleitenden Maßnahmen zählen alle gerichtlichen Entscheidungen, die dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen, insbesondere:

  1. 1.

    Briefkontrolle,

  2. 2.

    Erteilung von Besuchserlaubnissen,

  3. 3.

    die Auferlegung von Beschränkungen nach § 119 StPO,

  4. 4.

    gerichtliche Entscheidungen nach § 119a StPO gegen behördliche Maßnahmen und Entscheidungen im Untersuchungshaftvollzug,

  5. 5.

    Entscheidungen zur Reihenfolge der Vollstreckung von Untersuchungshaft oder anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 116b Satz 2, 2. Halbsatz StPO,

  6. 6.

    Disziplinarmaßnahmen,

  7. 7.

    Pflichtverteidigerbestellungen für Beschuldigte, die nach §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 StPO oder § 129 StPO einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen sind, nach § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO, § 142 Absatz 3 StPO, Bestätigungen nach § 142 Absatz 4 StPO sowie die entsprechenden Folgeentscheidungen,

  8. 8.

    Kontrollen von Blut und Urin auf einen möglichen Konsum von Betäubungsmitteln,

  9. 9.

    Entscheidungen über ärztliche Behandlung außerhalb der JVA,

  10. 10.

    Entscheidungen über die Beschäftigung innerhalb der JVA,

  11. 11.

    die Genehmigung eines Dolmetschers für den Verkehr zwischen Verteidiger und inhaftiertem Beschuldigten auf Staatskosten sowie

  12. 12.

    Genehmigungen von Fahrten des Verteidigers zum inhaftierten Beschuldigten auf Staatskosten.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E II b bb:Anträge auf Anordnung von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung

In dieser Position sind nur die Anträge auf Erlass vorläufiger Sicherstellungsentscheidungen zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen (zum Beispiel Beschlagnahmebeschlüsse nach § 111b StPO oder Vermögensarreste nach § 111e StPO) zu erfassen.

Anträge auf Entscheidung zur Sicherung der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74, 74a, 74b, 74c, 74d StGB, sind nicht zu erfassen..

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E II c:Zahl der Vollstreckungen in Jugendsachen - nur Strafsachen - insgesamt

In Position E II c sind sämtliche Verfahren zu erfassen, für die der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter nach § 82 Absatz 1 JGG, Vollzugsleiter nach § 85 Absatz 1, § 90 Absatz 2 Satz 2 JGG, besonderer Vollstreckungsleiter nach § 85 Absatz 2 und 4 JGG oder sonst nicht oder nicht mehr zuständiger Jugendrichter nach § 85 Absatz 5 JGG tätig wird. Ist aus derselben Sache gegen mehrere Verurteilte zu vollstrecken, ist die Vollstreckung gegen jeden Verurteilten gesondert zu erfassen. Sind gegen denselben Verurteilten in derselben Sache verschieden Vollstreckungen durchzuführen, ist die Sache nur einmal zu erfassen. Die Übernahme der Vollstreckung von Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregeln durch den besonderen Vollstreckungsleiter ist auch dann neu zu erfassen, wenn erkennendes Gericht und besonderer Vollstreckungsleiter identisch sind. In Position E II c aa sind die Vollstreckungen von Jugendarrest zu erfassen, in denen der Jugendrichter als Vollzugsleiter zuständig ist. Geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe oder einer Maßregel nach § 61 Nummern 1 und 2 StGB die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt (§ 85 Absatz 2 und 4 JGG), sind diese Fälle bei dem Jugendrichter am Sitz der Einrichtung in Position E II c bb zu erfassen.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E II c cc:Zahl der Vollstreckungen, deren Gegenstand eine Maßnahme der Vermögensabschöpfung ist

Eine Maßnahme der Vermögensabschöpfung ist die Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen über die Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen (Vollstreckungsverfahren und Entschädigungsverfahren nach §§ 459g bis 459o StPO).

Der Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, steht der Klageerhebung gleich. Die Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherung der und Entscheidungen über die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten oder des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74, 74a, 74b, 74c, 74d StGB, Entscheidungen über die Zahlung eines Geldbetrages nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 JGG oder einer Geldbuße nach § 30 OWiG und Entscheidungen, nach § 421 Absatz 1 und 3 StPO von der Einziehung abzusehen, sind nicht zu erfassen. Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO mit einer Auflage nach § 56b StGB sind keine Maßnahme der Vermögensabschöpfung.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E III:Anträge auf audiovisuelle Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 StPO

In diesem Abschnitt ist die Anzahl der Anträge auf audiovisuelle Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 StPO zu erfassen.