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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 6 StP/OWi-Statistik - Abschluss der Verfahrenserhebung

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

(1) Ein Straf- oder Bußgeldverfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Angeschuldigten, Angeklagten oder Betroffenen in der Instanz erledigt ist.

(2) 1Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, das unterschriebene Protokoll, der Vergleich oder das Dokument, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht, bei Strafbefehlen nach § 408a StPO erst nach Ablauf der Einspruchsfrist. 2Bei Entscheidungen, die die Instanz abschließen, ist die Rechtsmittelfrist abzuwarten.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

  1. 1.

    bei einem durch einen widerruflichen Vergleich beendeten Privatklageverfahren mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten,

  2. 2.

    beim Eingang eines Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Wochenfrist gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Absatz 1, § 412 StPO, § 74 Absatz 2 OWiG erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Antrags; wird Wiedereinsetzung gewährt, wird die ursprüngliche Verfahrenserhebung fortgeführt,

  3. 3.

    bei Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung nach § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG nach Ablauf von sechs Monaten.

2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.

(4) Bei Einstellung mit Auflage gilt das Verfahren mit dem entsprechenden Beschluss des Gerichts als erledigt; eine Erfüllung von Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen ist nicht abzuwarten.

(5) Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2, 3 oder 4 statistisch als erledigt gilt.

(6) Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.