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Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels
(Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen2
Zweiter Abschnitt
Niedersächsische Klimaziele, Strategien des Landes, Klimarat
Niedersächsische Klimaziele, Hinwirkungsverpflichtung, Vorbildfunktion, Berücksichtigungsgebot3
Planung von Freiflächenanlagen3a
Strategie zum Klimaschutz4
Maßnahmen zum Klimaschutz4a
Strategie für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung5
Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels6
Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels6a
Monitoring7
Klimarat7a
Dritter Abschnitt
Aufgaben des Landes
Gesetz- und Verordnungsentwürfe, Zuwendungen8
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Investitionen und Beschaffungen9
Beauftragte für den Klimaschutz9a
Nutzung landeseigener Flächen10
Zusätzliche Anforderungen an die Gebäude der Landesverwaltung11
Maßnahmen zum Klimaschutz im Verkehrssektor12
Information über Ziele und Zwecke dieses Gesetzes13
Klimakompetenzzentrum14
Zuführungen an den Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen15
Vierter Abschnitt
Aufgaben der Kommunen
Aufgabenwahrnehmung und Kostenausgleich16
Energieberichte17
Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung, Klimaschutzmanagement18
Entsiegelungskataster19
Wärmeplanung20
Datenverarbeitung zur Erstellung und Umsetzung von Wärmeplänen21

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung eines Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464)