§ 16 NKlimaG - Aufgabenwahrnehmung und Kostenausgleich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKlimaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
(1) Die Kommunen erfüllen die ihnen in den Vorschriften dieses Abschnitts zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung.
(2) 1Für Zahlungen an Kommunen aufgrund dieses Gesetzes gelten die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 21 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich entsprechend. 2Die Leistungen werden bis zum 30. September eines jeden Jahres erbracht.