§ 9 NKlimaG - Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Investitionen und Beschaffungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKlimaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
(1) Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 Abs. 2 LHO für Investitionen und Beschaffungen sollen bei der Bestimmung der wirtschaftlichsten Lösungsalternative die Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 berücksichtigt werden.
(2) 1Bei Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 ist von der Landesverwaltung zur monetären Bewertung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis mindestens in Höhe des nach § 10 Abs. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in der bis zum 15. November 2022 geltenden Fassung vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), geändert durch Gesetz vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291), gültigen Mindestpreises oder Festpreises zugrunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist. 2Die Landesregierung kann das Nähere zur Höhe des nach Satz 1 zugrunde zu legenden CO2-Preises durch Verwaltungsvorschrift regeln.
(3) Bei Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 sind von der Landesverwaltung für die zur Verfügung stehenden Lösungsalternativen die entstehenden Kosten und Einsparungen über den Lebenszyklus einzubeziehen; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist.