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§ 4 NKlimaG - Strategie zum Klimaschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Die Strategie zum Klimaschutz (Klimaschutzstrategie) trifft die wesentlichen Festlegungen dazu, mit welchen Beiträgen Niedersachsens die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 genannten Ziele erreicht werden sollen. 2Die Landesregierung schreibt hierzu die im Jahr 2021 beschlossene Klimaschutzstrategie erstmals im Jahr 2024 und danach mindestens alle fünf Jahre fort. 3Sie berücksichtigt dabei in angemessenem Umfang ökologische, wirtschaftliche und soziale Belange.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 fortzuschreibenden Klimaschutzstrategien müssen insbesondere enthalten:

  1. 1.

    die Festlegung von jährlichen Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des für das Jahr 2030 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geltenden Minderungsziels schrittweise erreicht werden sollen,

  2. 2.

    die Festlegung von Zielen für die Energiewirtschaft, die Industrie, den Verkehr, Gebäude, die Land- und Forstwirtschaft, die Abfallwirtschaft (Sektoren) sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft und

  3. 3.

    eine Darstellung der Ziele der Landesregierung zur Senkung des Primärenergieverbrauchs sowie die Festlegung von Zwischenzielen, die bis zur Erreichung des Deckungsziels nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 schrittweise erreicht werden sollen.