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§ 15 NKlimaG - Zuführungen an den Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

Als Beitrag zur Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 werden ab dem Haushaltsjahr 2024 nach Maßgabe der Festsetzungen im Haushaltsplan des Landes als Zuführung zum Sondervermögen "Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen" jährlich Mittel und die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht; diese Mittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 9 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen verwendet werden.