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  • ab 20.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 4a NKlimaG - Maßnahmen zum Klimaschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) Die Staatskanzlei und die Ministerien planen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen, die einen Beitrag zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 genannten Ziele sowie der in der Klimaschutzstrategie genannten Ziele und Zwischenziele leisten, und setzen diese um, wobei auch Förder- und Unterstützungsmaßnahmen zur Erforschung und Entwicklung klimaschützender Technologien vorzusehen sind.

(2) 1Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sollen im Rahmen der Zuständigkeit des Landes insbesondere für die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Sektoren sowie für den Aufbau der Wasserstoffwirtschaft geplant werden. 2Maßnahmen für den Verkehrssektor sollen dabei klimaneutrale Mobilität unterstützen und die Maßnahmen nach § 12 ergänzen.

(3) Die Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen die besondere Bedeutung

  1. 1.

    der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie des Ausbaus erneuerbarer Energien einschließlich der notwendigen Stromnetz- und Energieinfrastruktur für die Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 sowie der Ziele und Zwischenziele nach § 4 Abs. 2,

  2. 2.

    von kohlenstoffreichen Böden, insbesondere von Moorböden, von ober- und unterirdischen Kohlenstoffspeicherkapazitäten des Waldes sowie des Kohlenstoffspeichers Holz für die Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5,

  3. 3.

    der verstärkten Auslastung und höheren Effizienz von Verkehrsmitteln, der Steigerung des Rad- und Fußgängerverkehrs, der verstärkten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote zur gemeinsamen Nutzung eines Fahrzeuges durch mehrere Personen mit gleichem oder ähnlichem Fahrtziel, der Stärkung des Schienenverkehrs sowie der Minderung des Verbrauchs fossiler Energien durch die Nutzung alternativer, auf erneuerbaren Energien basierender treibhausgasneutraler Antriebe und Kraftstoffe für die Unterstützung einer klimaneutralen Mobilität und

  4. 4.

    der Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung.