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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 14 NKlimaG - Klimakompetenzzentrum

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

1Zur Beratung des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von Privaten zu Fragen des Klimawandels und seiner Folgen für Niedersachsen richtet das für die Minderung der Folgen des Klimawandels zuständige Ministerium ein Klimakompetenzzentrum ein. 2Zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erstellt das Klimakompetenzzentrum insbesondere Klimaprojektionen für Niedersachsen und seine Teilräume und bewertet diese, entwickelt Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, stellt klimatologische Daten zur Verfügung und unterhält Indikatoren- und Monitoringsysteme zur dauerhaften Beobachtung des Klimawandels und seiner Folgen.