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§ 3 NKlimaG - Niedersächsische Klimaziele, Hinwirkungsverpflichtung, Vorbildfunktion, Berücksichtigungsgebot

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Niedersächsische Klimaziele sind:

  1. 1.

    die Minderung der Gesamtemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 75 Prozent, bis zum Jahr 2035 um mindestens 90 Prozent, jeweils bezogen auf die Gesamtemissionen im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Erreichung von Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040,

  2. 2.

    die Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung bis zum Jahr 2030 um 80 Prozent, bezogen auf die Treibhausgasemissionen der Landesverwaltung im Vergleichsjahr 1990, und darüber hinaus die Organisation einer treibhausgasneutralen Landesverwaltung bis zum Jahr 2035,

  3. 3.

    die bilanzielle Deckung des Energie- und Wasserstoffbedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis zum Jahr 2040 durch

    1. a)

      die Erzeugung von Strom durch Freiflächenanlagen auf mindestens 0,5 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033, wobei auf das zu erreichende Flächenziel bereits Flächen angerechnet werden, die für eine Nutzung durch Freiflächenanlagen ausgewiesen sind oder für die eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen vorliegt,

    2. b)

      die Realisierung von insgesamt mindestens 30 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Windenergie an Land und von insgesamt mindestens 65 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen bis zum Jahr 2035, davon mindestens 50 Gigawatt installierter Leistung zur Erzeugung von Strom aus anderen als Freiflächenanlagen;

  4. 4.

    der Erhalt und die Erhöhung natürlicher Kohlenstoffspeicherkapazitäten,

  5. 5.

    die Minderung der jährlichen Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden bis zum Jahr 2030 um 1,65 Millionen Tonnen bezogen auf die Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffreichen Böden im Vergleichsjahr 2020 und

  6. 6.

    die Minderung der Folgen des Klimawandels für die Bevölkerung und ihre Gesundheit, für die Wirtschaft, für die Infrastruktur, für die Natur, für die Ökosysteme und für die Biodiversität sowie für die Stärkung der Klimaresilienz.

2Das Land wirkt gemeinsam mit den regionalen Planungsträgern auf die Ausweisung von 2,2 Prozent der Landesfläche für die Windenergie bis Ende des Jahres 2026 hin.

(2) 1Die Klimaziele sollen unter Berücksichtigung der Innovationsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit und der industriepolitischen Chancen der niedersächsischen Wirtschaft, der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Niedersachsen, der Versorgungssicherheit, der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Landes und der Sozialverträglichkeit erreicht werden. 2Die Landesverwaltung und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes haben eine Vorbildfunktion für die Erfüllung der Klimaziele. 3Die sozialverträgliche Umsetzung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in privatrechtlichen Unternehmen gehört zu den besonderen Interessen des Landes, die die auf Veranlassung des Landes in die Aufsichtsorgane dieser Unternehmen gewählten oder entsandten Mitglieder nach § 65 Abs. 6 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) zu berücksichtigen haben.

(3) 1Die Durchführung von Vorhaben, die der Erreichung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Klimaziele dienen, liegt im überragenden öffentlichen Interesse des Landes; dieses Interesse ist in Schutzgüterabwägungen, die in einem nach Landesrecht durchzuführenden Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren vorzunehmen sind, entsprechend zu gewichten. 2Die Landesverwaltung soll Verfahren, die Vorhaben nach Satz 1 betreffen, vorrangig führen. 3Im Übrigen hat die Landesverwaltung, soweit nicht im Dritten Abschnitt dieses Gesetzes etwas Besonderes bestimmt ist, die Klimaziele in allen Angelegenheiten des Landes, insbesondere vor einer Entscheidung über Maßnahmen von finanzieller Bedeutung, zu berücksichtigen. 4Hierzu sind die jeweiligen Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist.