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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 20 NKlimaG - Wärmeplanung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Jede Gemeinde, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde ist, sowie jede Samtgemeinde ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmeplan zu erstellen, sofern in der Gemeinde oder der Samtgemeinde gemäß dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (Anlage 1 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 26. September 2017, Nds. GVBl. S. 378) ein Ober- oder Mittelzentrum liegt. 2Der Wärmeplan ist spätestens alle fünf Jahre nach der jeweiligen Erstellung fortzuschreiben.

(2) 1Jede Kommune nach Absatz 1 Satz 1 hat den Wärmeplan innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung zu veröffentlichen und dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium elektronisch zu übermitteln. 2Fortschreibungen nach Absatz 1 Satz 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung zu veröffentlichen und elektronisch zu übermitteln. 3Soweit Wärmepläne bereits vor dem 1. Januar 2024 erstellt wurden und die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, sind diese spätestens bis zum 31. März 2024 zu veröffentlichen und entsprechend Satz 1 zu übermitteln; sie sind spätestens bis zum 31. Dezember 2031 und anschließend spätestens alle fünf Jahre nach der jeweiligen Erstellung fortzuschreiben und entsprechend Satz 2 zu veröffentlichen und zu übermitteln.

(3) Für die Veröffentlichung des Wärmeplans und seiner Fortschreibungen gilt im Übrigen § 21 Abs. 7.

(4) Im Wärmeplan sind für das Gebiet der Kommune räumlich aufgelöst (kartografisch) darzustellen:

  1. 1.

    auf Grundlage einer systematischen und qualifizierten Datenerhebung der aktuelle Wärmebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen, einschließlich Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen sowie die aktuelle Wärmeversorgungsstruktur (Bestandsanalyse),

  2. 2.

    die Potenziale zur Senkung des Wärmebedarfs und zur treibhausgasneutralen Versorgung der Gebäude mit Wärme aus erneuerbaren Energien einschließlich Geothermie und Kraft-Wärme-Kopplung sowie zur Versorgung der Gebäude mit Wärme aus Abwärme (Potenzialanalyse) und

  3. 3.

    Berechnungen darüber, wie sich der Wärmebedarf der Gebäude und die Wärmeversorgungsstruktur bis zum Jahr 2030 und darüber hinaus entwickeln müssen, um bis zum Jahr 2040 eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung der Gebäude zu erreichen.

(5) 1Auf Grundlage der Darstellungen nach Absatz 4 sind im Wärmeplan Handlungsstrategien der Kommune zur Senkung und treibhausgasneutralen Deckung des Wärmebedarfs der Gebäude darzustellen sowie Maßnahmen zur Umsetzung der Handlungsstrategien zu benennen. 2Die Kommune soll mindestens fünf Maßnahmen nach Satz 1 benennen, mit deren Umsetzung innerhalb der auf die Veröffentlichung folgenden fünf Jahre begonnen werden soll.

(6) 1Das Land weist den Kommunen nach Absatz 1 für die Wärmeplanung folgende Mittel zu:

  1. 1.

    für die Erstaufstellung in den Jahren 2024 bis 2026 jährlich einen Betrag in Höhe von 16 000 Euro zuzüglich 0,25 Euro je Einwohnerin oder Einwohner und

  2. 2.

    für die Fortschreibung ab dem Jahr 2027 jährlich einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro zuzüglich 0,06 Euro je Einwohnerin oder Einwohner.

2Die genannten Beträge stehen allen Kommunen nach Absatz 1 zu, auch wenn sie am 1. Januar 2024 bereits über einen kommunalen Wärmeplan gemäß den Absätzen 4 und 5 verfügen. 3Für die Zuweisung maßgeblich ist die von der für Statistik zuständigen Landesbehörde jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres ermittelte Einwohnerzahl. 4§ 177 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend.