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§ 7 NKlimaG - Monitoring

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) Das Land überprüft den Stand der Erreichung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie der nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Zwischenziele durch ein Monitoring.

(2) Das Monitoring besteht aus:

  1. 1.

    einem von der für Statistik zuständigen Landesbehörde zu erstellenden Bericht über die Entwicklung der Gesamtemissionen und der Treibhausgasemissionen der einzelnen Sektoren,

  2. 2.

    einer von dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium geführten, jährlich zu aktualisierenden Darstellung zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach § 4a,

  3. 3.

    dem jährlichen Bericht des Klimarats nach § 7a Abs. 1 Satz 2,

  4. 4.

    einem von dem für das staatliche Baumanagement zuständigen Ministerium zu erstellenden Energiebericht für die von der Landesverwaltung genutzten Gebäude und

  5. 5.

    einem von dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium zu erstellenden Bericht über die Emissionen von Kohlendioxid, die je Kalenderjahr durch die Dienstkraftfahrzeuge des Landes und durch die Dienstreisen der Mitglieder der Landesregierung sowie der Beschäftigten der Landesverwaltung verursacht werden und

  6. 6.

    einer von dem für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels zuständigen Ministerium geführten, jährlich zu aktualisierenden Darstellung zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach § 6a.

(3) Der Bericht nach Absatz 2 Nr. 1 ist spätestens bis zum 31. Dezember des auf das berichtsgegenständliche Kalenderjahr folgenden übernächsten Kalenderjahres zu erstellen.

(4) 1Der Energiebericht nach Absatz 2 Nr. 4 enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    die beim Land je Kalenderjahr für die Gebäude nach Absatz 2 Nr. 4 insgesamt anfallenden Kosten für Strom- und Heizenergie, die diesen Kosten zugrunde liegenden Verbräuche und die damit verbundenen Emissionen von Kohlendioxid sowie

  2. 2.

    die Verbräuche je Kalenderjahr an Strom- und Heizenergie derjenigen Gebäude nach Absatz 2 Nr. 4, für die beim Land Energiekosten anfallen und für die aufgrund von separaten Abnahmestellen Einzeldaten vorhanden sind, jeweils bezogen auf die Nutzfläche im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 26, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 10 oder 22, des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728).

2Für die Angabe des Verbrauchs an Heizenergie gilt § 17 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 3Für die Erstellung und Veröffentlichung des Energieberichts gilt § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Angaben nach Satz 1 für jedes Kalenderjahr in den Bericht aufgenommen werden müssen.

(5) 1Für den Bericht nach Absatz 2 Nr. 5 gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Berichtszeitraum mit dem Kalenderjahr 2021 beginnt und die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5 für jedes Kalenderjahr in den Bericht aufgenommen werden müssen. 2Im Übrigen gilt § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.

(6) Die Berichte nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 bis 5 sowie die Darstellungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 6 sind von der jeweils für deren Erstellung zuständigen Stelle in elektronisch abrufbarer Form zu veröffentlichen.