§ 10 NKlimaG - Nutzung landeseigener Flächen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKlimaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
(1) Für Vorhaben des Küsten- und Hochwasserschutzes, die der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen, sollen den Trägern der jeweiligen Vorhaben Flächen im Eigentum des Landes, deren Nutzung für die Durchführung der Vorhaben zulässig sowie geeignet und erforderlich ist, unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) 1Die für die Verwaltung landeseigener Flächen zuständigen Behörden prüfen die im Landeseigentum stehenden Flächen des Außenbereichs systematisch auf ihre Eignung für die Nutzung durch Freiflächenanlagen und erfassen geeignete Flächen. 2Die erfassten Flächen sollen nach Maßgabe der bundesund landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung von Freiflächenanlagen genutzt werden.