§ 8 NKlimaG - Gesetz- und Verordnungsentwürfe, Zuwendungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKlimaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
(1) 1Bei der Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen durch die Landesregierung sind die Auswirkungen der geplanten Regelungen auf die Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu ermitteln und durch Abwägung mit den Zwecken der geplanten Regelungen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. 2Hierzu sind die Treibhausgaseinsparungen und -emissionen zu ermitteln, die sich im Fall der Umsetzung der geplanten Regelungen ergeben würden. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Auswirkungen und die Ergebnisse der Abwägung sind in der Begründung des Entwurfs darzustellen. 4Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, gilt nicht, soweit die Anforderung nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist.
(2) 1Für den Erlass von Förderrichtlinien zu Zuwendungen des Landes und für die Festlegung der mit diesen Zuwendungen verbundenen Zwecke gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. 2Die ermittelten Auswirkungen sowie die Ergebnisse der Abwägung sind zu dokumentieren. 3Die Verpflichtungen zur Ermittlung von Treibhausgaseinsparungen und -emissionen und zu ihrer Dokumentation gelten nicht, soweit diese nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen sind. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Zuwendungen des Landes, die nicht aufgrund einer Förderrichtlinie gewährt werden sollen, sowie für Verlängerungen und wesentliche Änderungen von Förderrichtlinien entsprechend.