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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 100 Nds. SVVollzG - Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.

(2) Die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.

(3) 1Für die Dauer des Arrestes werden die Sicherungsverwahrten abgesondert. 2Die oder der Sicherungsverwahrte kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen Unterkunftsbereich nach § 20 Abs. 1 gestellt werden. 3Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse aus § 16 Abs. 4, den §§ 20, 22, 23 und 25 Abs. 1 sowie den §§ 26, 38 und 66 bis 68.

(4) 1Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen ist auszusetzen oder zu unterbrechen, soweit ansonsten die Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 gefährdet würde oder es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die jeweilige Disziplinarmaßnahme erforderlich ist. 2Pflichtverstöße nach § 98 Abs. 1 sollen im Rahmen der Behandlung aufgearbeitet werden.