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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 98 Nds. SVVollzG - Voraussetzungen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Verstößt eine Sicherungsverwahrte oder ein Sicherungsverwahrter schuldhaft gegen Pflichten, die ihr oder ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, so können gegen sie oder ihn Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, wenn durch die Maßnahmen die Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 nicht gefährdet wird. 2Ist durch den Pflichtenverstoß eine andere Person verletzt worden, so ist bei der Ausübung des Ermessens auch zu berücksichtigen, inwieweit die oder der Sicherungsverwahrte sich bemüht, einen Ausgleich mit der verletzten Person zu erreichen, insbesondere einen Schaden wiedergutzumachen oder sich bei ihr zu entschuldigen. 3Die Vollzugsbehörde soll die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten bei den Bemühungen nach Satz 2 unterstützen.

(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten zu verwarnen.

(3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.