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§ 16 Nds. SVVollzG - Vollzugsöffnende Maßnahmen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Die zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 erforderlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen sind anzuordnen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die oder der Sicherungsverwahrte sich dem Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entziehen oder die vollzugsöffnende Maßnahme zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen wird. 2Die Anordnung bedarf der Zustimmung der oder des Sicherungsverwahrten.

(2) Als vollzugsöffnende Maßnahme kann insbesondere angeordnet werden, dass die oder der Sicherungsverwahrte

  1. 1.

    die Anstalt für eine bestimmte Zeit eines Tages mit einer von der Vollzugsbehörde zugelassenen Begleitung (Begleitausgang) oder ohne Begleitung (Ausgang) verlassen darf,

  2. 2.

    die Anstalt ohne Begleitung für mehr als einen Kalendertag (Langzeitausgang) bis zu zwei Wochen verlassen darf,

  3. 3.

    die Anstalt zur Vorbereitung einer möglichen Entlassung im Langzeitausgang bis zu sechs Monaten verlassen darf oder

  4. 4.

    außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter (Freigang) nachgehen darf.

(3) 1Langzeitausgang nach Absatz 2 Nr. 2 soll erst angeordnet werden, wenn sich die oder der Sicherungsverwahrte im Ausgang oder Freigang bewährt hat. 2Langzeitausgang nach Absatz 2 Nr. 3 soll erst angeordnet werden, wenn sich die oder der Sicherungsverwahrte für eine Dauer von insgesamt mindestens drei Wochen innerhalb eines Vollstreckungsjahres im Langzeitausgang nach Absatz 2 Nr. 2 bewährt hat.

(4) 1Stehen der Anordnung vollzugsöffnender Maßnahmen nach Absatz 2 zwingende Gründe entgegen, so ist der oder dem Sicherungsverwahrten auf Antrag das Verlassen der Anstalt unter Aufsicht Justizvollzugsbediensteter für eine bestimmte Zeit eines Tages (Ausführung) zu gestatten. 2Ausführungen erfolgen, soweit es zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, nach Aufstellung des Vollzugsplans mindestens jedoch ein Mal im Quartal. 3Ausführungen dienen insbesondere dem Erhalt der Lebenstüchtigkeit der oder des Sicherungsverwahrten, der Förderung ihrer oder seiner Mitwirkung an Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 und 2 oder der Vorbereitung vollzugsöffnender Maßnahmen nach Absatz 2. 4Sie dürfen nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte in erhöhtem Maß die Gefahr begründen, dass die oder der Sicherungsverwahrte sich dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen wird und diese Gefahr nicht durch eine Beaufsichtigung durch höchstens zwei Justizvollzugsbedienstete und angemessene besondere Sicherungsmaßnahmen vermieden werden kann.