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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 99 Nds. SVVollzG - Arten der Disziplinarmaßnahmen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs im Unterkunftsbereich bis zu vier Wochen,

  3. 3.

    die Beschränkung oder der Entzug von Geräten der Unterhaltungselektronik bis zu vier Wochen,

  4. 4.

    die Beschränkung oder der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu vier Wochen sowie

  5. 5.

    Arrest bis zu vier Wochen.

(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.