§ 99 Nds. SVVollzG - Arten der Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind
- 1.
Verweis,
- 2.
die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs im Unterkunftsbereich bis zu vier Wochen,
- 3.
die Beschränkung oder der Entzug von Geräten der Unterhaltungselektronik bis zu vier Wochen,
- 4.
die Beschränkung oder der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu vier Wochen sowie
- 5.
Arrest bis zu vier Wochen.
(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.