Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 17 StP/OWi-Statistik - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StP/OWi-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

I. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu D:Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren

Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall

Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Bußgeldsachen bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E a:Erzwingungshaftanträge

Als Erzwingungshaftanträge sind auch die von der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge zu erfassen. Wird in einem Antrag Erzwingungshaft wegen mehrerer gegen den Betroffenen ergangenen Bußgeldentscheidungen beantragt, sind so viele Anträge zu erfassen, wie Bußgeldentscheidungen betroffen sind.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E c:Vollstreckungen in Jugendsachen (VRJs)

In dieser Position sind nur Vollstreckungen in Bußgeldsachen zu erfassen. In Position E c aa sind sämtliche unter VRJs registrierte Verfahren zu erfassen. In Position E c bb sind als Darunterzahl die Vollstreckungen von Jugendarrest zu erfassen, in denen der Jugendrichter als Vollzugsleiter nach § 85 Absatz 1, § 90 Absatz 2 Satz 2 JGG zuständig ist.

Zu E:sonstiger Geschäftsanfall
Zu E g:sonstige Anträge und Entscheidungen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz

In dieser Position sind insbesondere die Anträge nach § 98 Absatz 1 JGG zu erfassen. Hierzu gehören auch die vom Jugendrichter von Amts wegen zu treffenden Anordnungen.