§ 3 GesWeitbildV - Durchführung der Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GesWeitbildV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Die Weiterbildung erfolgt durch Unterricht und in Praktika. Der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung ergeben sich aus der Anlage 1. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Der Dauer der Praktika ist Vollzeitbeschäftigung zu Grunde gelegt; bei Teilzeitbeschäftigung dauern die Praktika entsprechend länger.
(2) Die Weiterbildung soll nicht länger als drei Jahre dauern.
(3) Fehlzeiten von 10 vom Hundert im Unterricht und von 10 vom Hundert in den Praktika sind zulässig. Darüber hinausgehende Fehlzeiten können durch die Bezirksregierung zugelassen werden, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt und das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.
(4) Die Bezirksregierung rechnet auf Antrag auf die Weiterbildung gleichwertige Teile einer anderen Weiterbildung an, wenn die andere Weiterbildung vor nicht mehr als drei Jahren abgeschlossen oder abgebrochen wurde.
(5) Die Weiterbildungsstätte bescheinigt unter Angabe der Dauer und des Inhalts die Teilnahme an Teilen der Weiterbildung.
(6) Die Praktika sollen unter der Anleitung von Personen abgeleistet werden, die
- 1.berechtigt sind, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, oder
- 2.die Zugangsvoraussetzung für die zugehörige Weiterbildung erfüllen, mehrjährige Berufserfahrung haben und berufspädagogisch fort- oder weitergebildet sind.
Die Praktika werden durch die Leitung der Weiterbildung fachlich begleitet. Sie sind von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Weiterbildung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist von den anleitenden Personen zu bestätigen.