Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 04.11.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 HVRefGRdErl - 5. Neuregelung der Anwärterbezüge

Bibliographie

Titel
Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
Redaktionelle Abkürzung
HVRefGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046100

Der Anwärtergrundbetrag richtet sich ab 1.1.1999 nur noch nach der Besoldungsgruppe, in die eine Anwärterin oder ein Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes eintritt, nicht mehr nach dem Alter der Anwärterin oder des Anwärters. Der Verheiratetenzuschlag wird durch den Familienzuschlag gemäß den §§ 39 bis 41 BBesG ersetzt.

Die Höhe der Anwärtergrundbeträge nach dem VReformG (ab 1.1.1999) ändert sich durch das BBVAnpG 98 nicht.

Auf Grund der Übergangsregelung des § 82 BBesG erhalten Anwärterinnen und Anwärter, die sich am 31.12.1998 im Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, Anwärterbezüge nach den bisherigen Vorschriften.