Abschnitt 5 HVRefGRdErl - 5. Neuregelung der Anwärterbezüge
Bibliographie
- Titel
- Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
- Redaktionelle Abkürzung
- HVRefGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046100
Der Anwärtergrundbetrag richtet sich ab 1.1.1999 nur noch nach der Besoldungsgruppe, in die eine Anwärterin oder ein Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes eintritt, nicht mehr nach dem Alter der Anwärterin oder des Anwärters. Der Verheiratetenzuschlag wird durch den Familienzuschlag gemäß den §§ 39 bis 41 BBesG ersetzt.
Die Höhe der Anwärtergrundbeträge nach dem VReformG (ab 1.1.1999) ändert sich durch das BBVAnpG 98 nicht.
Auf Grund der Übergangsregelung des § 82 BBesG erhalten Anwärterinnen und Anwärter, die sich am 31.12.1998 im Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, Anwärterbezüge nach den bisherigen Vorschriften.