§ 17 AVO-WaNi - Wiederholung der Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet. An Freien Waldorfschulen ist die Qualifikationsphase zu wiederholen. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 AVO-GOFAK entsprechend.