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§ 17 AVO-WaNi - Wiederholung der Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet. An Freien Waldorfschulen ist die Qualifikationsphase zu wiederholen. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 AVO-GOFAK entsprechend.