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  • ab 01.08.2010 (aktuelle Fassung)

§ 22 APVO-LKD - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Amtliche Abkürzung
APVO-LKD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2010 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes vom 24. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 233) weiterhin anzuwenden.

(2) Solange für die Besetzung des Prüfungsausschusses nach § 9 Abs. 4 eine Person mit der Befähigung nach § 9 Abs. 4 Nr. 5 nicht zur Verfügung steht, ist eine Lebensmittelkontrolleurin oder ein Lebensmittelkontrolleur mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste zu bestellen.