Anlage 1.3 GesWeitbildV - D. Fachkraft fürambulante Pflege
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GesWeitbildV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1. Zugangsvoraussetzung
Zugang zur Weiterbildung für ambulante Pflege kann erhalten, wer berechtigt ist, die staatlich aner kannte Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der ambulanten Pflege unter besonderer Berücksichtigung gesundheitsfördernder, rehabilitativer, gerontologischer, psychiatrischer und langzeitlicher Anforderungen, zur Pflegebegutachtung, zur Sterbebegleitung sowie zur Beratung und Anleitung pflegender Angehöriger befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1
Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1
Managementkompetenz
3.1.1.1
Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
- a)betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
- b)Budget und Entgeltsysteme,
- c)Wirtschaftlichkeit,
- d)Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- e)Personalbedarf,
- f)Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2
Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
- a)System der Rechtsordnung,
- b)Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- c)Strafrecht,
- d)Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
- e)Sozialrecht,
- f)Gesundheitsrecht,
- g)Betreuungsrecht,
- h)
3.1.2
Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
- a)Führungsstile,
- b)Personalführung,
- c)Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
- d)Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
- e)Beratung und Anleitung,
- f)Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3
Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
- a)Grundlagen zum Pflegeverständnis,
- b)ethisches Handeln in der Pflege,
- c)Interaktion in der Pflege,
- d)Pflegeprozess,
- e)Qualitätssicherung.
3.2
Organisations- und Führungskompetenz (200 Unterrichtsstunden)
3.2.1
Pflegeorganisation
Hierzu zählen insbesondere:
- a)Führungsmodelle, Führungsstile, Teamentwicklung,
- b)Betriebsorganisation, Entgeltsysteme,
- c)Rechtsgrundlagen zur Finanzierung (Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs, Elftes Buch des Sozialgesetzbuchs, Bundessozialhilfegesetz),
- d)Budgetierung,
- e)EDV- und Informationssysteme und EDV-Einsatz, Organisationsentwicklung,
- g)Umsetzen betrieblicher und pflegerischer Zielsetzung,
- h)Öffentlichkeitsarbeit,
- i)Arbeitsrecht, Tarifrecht,
- j)Ablauforganisation,
- k)Gesundheitspolitik, Gesundheitsökonomie, Gesundheitsförderung,
- l)Sozialversicherungsrecht,
- m)Kooperation und Vernetzung.
3.2.2
Personalmanagement
Hierzu zählen insbesondere:
- a)Grundlagen der Kommunikation,
- b)Konfliktbewältigung, Rollenverständnis,
- c)Auseinandersetzung mit der eigenen Person und Karriere,
- d)Zeitmanagement,
- e)Moderations- und Präsentationstechniken,
- f)Motivation, Kooperation, Delegation.
3.3
Ambulante Fachpflege (360 Unterrichtsstunden)
3.3.1
Pflegerische Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
- a)Pflegewissenschaft, Pflegetheorien, Pflegetechniken,
- b)Rehabilitation,
- c)Gerontologie,
- d)Psychiatrie,
- e)Langzeitpflege, Schwerkrankenpflege.
3.3.2
Pflegerisch-therapeutische Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
- a)alternative und komplementäre Pflegemethoden (basale Stimulation, Kinästhetik, Bobath, Validation u.a.),
- b)Kooperationskonzepte.
3.3.3
Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften
Hierzu zählen insbesondere:
- a)Biologie,
- b)Medizin,
- c)Pharmakologie,
- d)Pädagogik,
- e)Psychologie,
- f)Soziologie,
- g)Theologie.
3.3.4
Begutachtung, Beratung und Anleitung
Hierzu zählen insbesondere:
- a)Entwicklung pflegerelevanter Beratungs- und Begutachtungskompetenz,
- b)Einbeziehung gesetzlicher Grundlagen,
- c)Begutachtung des Pflegebedarfs,
- d)Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen,
- e)Einsatz von Pflegehilfsmitteln,
- f)Beratung und Anleitung von Angehörigen,
- g)Sterbebegleitung und Trauerarbeit.
3.3.5
Gesundheitsförderung
Hierzu zählen insbesondere:
- a)rechtliche Grundlagen,
- b)Konzepte und Strategien der Gesundheitsförderung,
- c)Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten und Einrichtungen.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 5 Monate; Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben davon mindestens 5 Wochen außerhalb der Einrichtung abzuleisten, in der sie beschäftigt sind. Die Praktika dienen den Inhalten der Weiterbildungseinheiten Nummern 3.2 und 3.3. Geeignet für die Praktika sind ambulante Pflegeeinrichtungen, die
- a)ein Pflegemanagement betreiben,
- b)ein Pflegeleitbild haben,
- c)eine Pflegedokumentation führen,
- d)Pflegeplanung betreiben,
- e)Pflegestandards anwenden,
- f)regelmäßige disziplinäre und interdisziplinäre Besprechungen durchführen,
- g)Qualitätszirkel eingerichtet haben,
- h)als Regelangebot Pflegeberatung für Patientinnen und Patienten, Angehörige und Ehrenamtliche anbieten sowie
- i)Stellenbeschreibungen für die Stellen im Pflegebereich haben.
5. Facharbeit
In einer Facharbeit sind zu den Weiterbildungseinheiten Nummern 3.2 und 3.3 die Planung, Durchführung und Dokumentation ambulanter Pflege anhand eines Einzelfalls einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Disziplinen sowie die Beratung und Anleitung der Pflegebedürftigen und der Pflegenden darzustellen.