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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 9 HZbPrüfVO - Bewertung der Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit einer der folgenden Punktzahlen bewertet:

15 bis 13 Punkte=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
12 bis 10 Punkte=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
9 bis 7 Punkte=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
6 bis 4 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
3 bis 1 Punkt=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) 1Die Aufsichtsarbeiten und die Hausarbeiten mit dem zugehörigen Kolloquium werden jeweils von zwei Prüfenden bewertet. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so wird das arithmetische Mittel der beiden Punktzahlen gebildet; es wird auf ganze Zahlen aufgerundet.

(3) Im Fall der Befreiung von der Prüfung im Fach Englisch nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Bewertung aus dem Zertifikat übernommen.

(4) 1Die Leistungen im Prüfungsgespräch werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so wird das arithmetische Mittel der beiden Punktzahlen gebildet; es wird auf ganze Zahlen aufgerundet.

(5) 1Nach jeder Prüfungsleistung wird dem Prüfling auf Verlangen die Bewertung mitgeteilt. 2Über den bestandenen allgemeinen Teil der Prüfung erhält der Prüfling auf Verlangen eine Bescheinigung.

(6) Die Punktzahl für den allgemeinen Teil der Prüfung ist das arithmetische Mittel der Durchschnittspunktzahl für die Aufsichtsarbeiten und der Punktzahl für das Prüfungsgespräch; es wird auf ganze Zahlen aufgerundet.

(7) 1Der allgemeine Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Summe der Punktzahlen für die Prüfungsleistungen mindestens 20 beträgt und in einer Aufsichtsarbeit mindestens 4 Punkte und den übrigen Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 5 Punkte erreicht wurden. 2Das Bestehen des allgemeinen Teils der Prüfung berechtigt zur Teilnahme am besonderen Teil der Prüfung.

(8) Die Punktzahl für den besonderen Teil der Prüfung ist das arithmetische Mittel der Punktzahl für die schriftliche Arbeit und der Punktzahl für das Prüfungsgespräch; es wird auf ganze Zahlen aufgerundet.

(9) Der besondere Teil der Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Arbeit und im Prüfungsgespräch jeweils mindestens 5 Punkte erreicht wurden.