Landgericht Braunschweig
Urt. v. 24.01.2018, Az.: 3 O 481/17

Abgasskandal; Deckungsschutzklage; Feststellungantrag; Teilerledigung; Weisung

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
24.01.2018
Aktenzeichen
3 O 481/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsschutzversicherer im Falle des Unterliegens in der jeweiligen Instanz des Hauptprozesses nicht berechtigt ist, den Rechtschutz für die Folgeinstanz zu verweigern, fehlt ein rechtliches Interesse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO, weil die Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen jeweils vor Klageerhebung und Rechtsmitteleinlegung eine Prüfung der Erfolgsaussichten durch den Rechtsschutzversicherer vorsehen sowie die erst daran anknüpfende Entscheidung über die Rechtschutzgewährung für die mit Klage, Berufung oder Revision zu eröffnende Instanz.

2. Die Weisung des Rechtschutzversicherers an den im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal Klage erhebenden Versicherten, neben der vom Autohaus begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrages den Fahrzeughersteller nur auf Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige, noch nicht bezifferbare Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs resultieren, in Anspruch zu nehmen, ist unter Berücksichtigung des aus Sicht eines Versicherers und der übrigen Versichertengemeinschaft nachvollziehbaren Kostensenkungsinteresses für den Versicherten zumutbar.

3. Veranlasst der Rechtsschutzversicherer durch seine Deckungsablehnung die Erhebung einer Deckungsschutzklage und erteilt er erst nach deren Zustellung die Deckungszusage für einen Hauptprozess, sind ihm nach übereinstimmender Erledigungserklärung gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits im Umfang des gewährten Deckungsschutzes aufzuerlegen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Rechtsschutzversicherer, Deckungsschutz für eine Klage im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal.

Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB ‘75 (Anlage K 7) zugrunde. Am 12.04.2011 erwarb die Klägerin bei der xxx in xxx (im Folgenden: Verkäuferin) einen gebrauchten Pkw xxx zum Kaufpreis von 31.000,00 € (Anlage K 1). Dieser Pkw ist vom sog. Abgasskandal betroffen, weshalb die Klägerin mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten (im Folgenden: Klägerin-Vertreter) vom 01.05.2016 (Anlage K 2) an die Beklagte eine Deckungsanfrage für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber der Verkäuferin sowie gegenüber der xxx als Fahrzeugherstellerin (im Folgenden: Herstellerin) stellte. In ihrem Antwortschreiben vom 05.05.2016 (Anlage K 3) teilte die Beklagte mit, dass sie die erbetene Deckungszusage mangels hinreichender Erfolgsaussicht derzeit nicht erteilen könne.

Mit Anwaltsschreiben vom 18.08.2016 (Anlage K 5) erklärte die Klägerin gegenüber der Verkäuferin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, setzte ihr zur Rückabwicklung eine Frist bis zum 01.09.2016 und erklärte hilfsweise für den Fall, dass die Anfechtung unwirksam sein sollte, den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Verkäuferin antwortete darauf mit Schreiben vom 30.08.2016 (Anlage K 6), in dem sie vor dem Hintergrund der mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufmaßnahmen und ihrer Erklärung, bis zum 31.12.2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten, um Verständnis der Klägerin bat, deren Wunsch auf Rücknahme ihres Fahrzeugs nicht entsprechen zu können.

Mit Schreiben vom 11.10.2016 (Anlage K 8a) gaben die Klägerin-Vertreter gegenüber der Beklagten einen sog. Stichentscheid ab, wonach der Klägerin für die außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber der Verkäuferin zur Durchsetzung von Rückabwicklungsansprüchen und gegenüber der Herstellerin zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen Versicherungsschutz zu gewähren sei. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 18.10.2016 (Anlage K 9), dass das Schreiben vom 11.10.2016 den Anforderungen an einen Stichentscheid nicht genüge und sie an ihrer ablehnenden Entscheidung festhalte.

Daraufhin hat die Klägerin am 06.03.2017 die vorliegende Klage gegen die Beklagte eingereicht mit den Anträgen,

1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerin geschlossenen Rechtschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer xxx verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere Rücktritt vom Kaufvertrag, aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 12.04.2011 sowie von Ansprüchen aus der Anfechtung dieses Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung der Klägerin gegenüber der Verkäuferin und von Schadenersatzansprüchen der Klägerin gegenüber der Herstellerin Deckungsschutz zu gewähren sowie

2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem streitbefangenen Rechtschutzversicherungsvertrag nicht berechtigt ist, Rechtschutz für die Berufungsinstanz sowie für eine etwaig begehrte Nichtzulassungsbeschwerde und/oder die Revision für die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit zu verweigern.

Nachdem ihr die vorliegende Klage am 23.03.2017 zugestellt worden war, erteilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10.05.2017 eine Deckungszusage mit folgendem Inhalt: „Wir übernehmen bedingungsgemäß die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung (zunächst I. Instanz) von Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile. Daneben gewähren wir Kostenschutz für ein Vorgehen gegen xxx, sofern dies im Rahmen einer einheitlichen Klage geschieht. Der Klageantrag gegen den Hersteller wird auf die Feststellung beschränkt, dass dieser verpflichtet ist, Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation Ihres Fahrzeugs resultieren (analog LG Kleve, AZ 3 O 252/16).

Daraufhin haben die Kläger-Vertreter eine Klage gegen die Verkäuferin und die Herstellerin mit den Anträgen entworfen,

1. die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Zahlung eines Wertersatzes für das zwischenzeitlich weiterveräußerte Fahrzeug und Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verurteilen,

2. festzustellen, dass die Herstellerin verpflichtet ist, ihr Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs resultieren sowie

3. beide Beklagten zu verurteilen, sie von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen,

und diesen Klageentwurf mit Schreiben vom 14.09.2017 (Anlage K 9) der Beklagten übersandt mit der Bitte um Zustimmung. Die Beklagte hat mit Antwortschreiben vom 28.09.2017 (Anlage K 10) erklärt, dass sie unter Bezugnahme auf ihre Deckungszusage vom 10.05.2017 Kostenschutz für die Klage gewähre.

Die Klägerin hat diese Klage am 29.09.2017 beim Landgericht Braunschweig eingereicht. Nach Anweisung des Gerichtskostenvorschusses durch die Beklagte, die mit Schreiben vom 23.10.2017 (Anlage K 17) erneut bestätigte, dass Rechtschutz für die Klage bestehe, hat der zuständige Einzelrichter der 11. Zivilkammer mit seiner Zustellungsverfügung vom 03.11.2017 (Bl. 75 der beigezogenen Akten 11 O 2141/17) darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klageanträge zu 2. und 3. bestünden, weil beide Ansprüche in der Höhe bezifferbar sein dürften. Termin zur mündlichen Verhandlung ist in der Sache auf den 13.03.2018 anberaumt.

Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Klageerhebung im Hauptprozess 11 O 2141/17 und die dafür erteilte Deckungszusage der Beklagten haben die Parteienvertreter in der hiesigen mündlichen Verhandlung vom 13.12.2017 den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 1. in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.09. und 23.10.2917 Kostenschutz für die Klage gewährt hat.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerin geschlossenen Rechtschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer xxx verpflichtet ist, für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Klägerin gegenüber der xxx aufgrund eines Fahrzeugkaufs der Klägerin vom 12.04.2011 mit der xxx Deckungsschutz zu gewähren und die erteilte Deckungszusage für die gerichtliche Geltendmachung gegen die xxx nicht auf die Feststellung der Schadensersatzersatzpflicht zu beschränken;

2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerin geschlossenen Rechtschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer xxx nicht berechtigt ist, Rechtschutz für die Berufungsinstanz sowie für eine etwaig begehrte Nichtzulassungsbeschwerde und/oder die Revision für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere von Rückabwicklungsansprüchen, aufgrund eines Fahrzeugkaufs der Klägerin vom 12.04.2011 mit der xxx sowie von Ansprüchen aus der Anfechtung dieses Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung der Klägerin gegenüber der xxx und von Schadenersatzansprüchen der Klägerin gegenüber der xxx wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit zu verweigern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung verbleibende Klage ist hinsichtlich des im Rahmen des Antrages zu 1. begehrten Deckungsschutzes für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber der Herstellerin (1.) und hinsichtlich des Antrages zu 2. (2.) bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet (3.).

1. Soweit die Klägerin Deckungsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Herstellerin verlangt, ist dieses Begehren prozessual überholt, weil sie im Hauptprozess 11 O 2141/17 bereits Klage gegen die Herstellerin erhoben hat und weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie die Herstellerin zuvor außergerichtlich in Anspruch genommen hat. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist insoweit entfallen.

2. Der Feststellungantrag zu 2. ist mangels Feststellungsinteresses i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO insgesamt unzulässig. Die Klägerin hat kein rechtliches Interesse daran, dass alsbald festgestellt wird, dass die Beklagte im Falle ihres Unterliegens in der jeweiligen Instanz des Hauptprozesses nicht berechtigt ist, den Rechtschutz für die Folgeinstanz zu verweigern. § 15 Abs. 1 lit. d) cc) ARB ’75 sieht jeweils vor Klageerhebung und Rechtsmitteleinlegung eine Prüfung der Erfolgsaussichten durch den Rechtsschutzversicherer vor sowie die erst daran anknüpfende Entscheidung über die Rechtschutzgewährung für die mit Klage, Berufung oder Revision zu eröffnende Instanz. Eine Rechtschutzgewährungszusage, die von vornherein alle überhaupt nach dem Streitwert der Sache in Betracht kommenden Rechtzüge umfasst, ist hingegen nicht vorgesehen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.10.1997 - 2 W 142/97 -, juris Rn. 2 m. w. N.).

3. Soweit die Beklagte ihre Deckungszusage vom 10.05.2017 hinsichtlich der Herstellerin auf die Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden, die aus der Manipulation des klägerischen Fahrzeugs resultieren, beschränkt hat, betrifft dies nicht die Erfolgsaussichten, berührt mithin auch nicht den „Stichentscheid“ der Klägerin-Vertreter vom 11.10.2016 und dessen Bindung nach § 17 Abs. 2 ARB ’75, sondern stellt eine Weisung der Beklagten im Rahmen von § 15 ARB ’75 dar, die lediglich auf ihre Zumutbarkeit für die Klägerin zu überprüfen ist.

Die Weisung der Beklagten, neben dem Rückabwicklungsantrag gegenüber der Verkäuferin die Herstellerin nur auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch zu nehmen, ist unter Berücksichtigung des aus Sicht eines Versicherers und der übrigen Versichertengemeinschaft nachvollziehbaren Kostensenkungsinteresses für die Klägerin zumutbar. Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 20.07.2016 - I-20 U 43/16 -, juris) entschieden, dass der Rechtsschutzversicherer den Versicherten, der einen Darlehensvertrag widerrufen hat, grundsätzlich nicht anweisen kann, lediglich Feststellungsklage gegen die Bank zu erheben. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden jedoch zum einen darin, dass die dortige Forderung bezifferbar, mithin auch eine Leistungsklage möglich war, zum anderen darin, dass es sich anders als hier um eine isolierte Feststellungsklage handeln sollte.

Wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31.02.2017 - 3 O 252/16 - in der Deckungszusage der Beklagten vom 10.05.2017 durch den Klammerzusatz „(analog LG Kleve, AZ 3 O 252/16)“ ergibt, ist die Beklagte demgegenüber davon ausgegangen, dass es sich hier um Schäden handelt, die über die von der Verkäuferin begehrte Rückabwicklung hinausgehen und die derzeit noch nicht bezifferbar sind. Das Landgericht Kleve hatte nämlich die dortige Verkäuferin im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal antragsgemäß zur Rückabwicklung verurteilt, daneben festgestellt, dass die Herstellerin verpflichtet ist, „der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs … resultieren“ und in den Entscheidungsgründen dazu ausgeführt, dass „weitergehende - derzeit noch nicht bezifferbare - Schäden in Betracht“ kämen. So erachtet auch die Kammer in den Fällen, in denen eine solche Feststellungsklage im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal gegen die Herstellerin nicht isoliert erhoben, sondern - wie im Hauptprozess 11 O 2141/17 - mit dem Klageantrag zu 1. der Autoverkäufer auf Rückabwicklung in Anspruch genommen wird, den gegen die Herstellerin gerichteten Feststellungsantrag insoweit für zulässig, als dieser sich auf den Ersatz etwaiger, noch nicht bezifferbarer Schäden bezieht, die über die vom Autoverkäufer begehrte Rückabwicklung hinausgehen (vgl. Teilurteil der Kammer vom 20.12.2017 - 3 O 2052/16 -, juris Rn. 22).

Das Problem, das sich der Klägerin im Hauptprozess 11 O 2141/17 durch die mit richterlichem Hinweis vom 03.11.2017 mitgeteilten Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages stellt, hat nicht die Beklagte durch ihre Weisung, sondern die Klägerin selbst verursacht: Die Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungantrages der Klägerin gegen die Herstellerin resultieren nämlich allein daraus, dass sich die Klägerin in der Klagebegründung (Bl. 69 der Beiakten 11 O 2141/17) mit dem Satz „Als Rechtsfolge der bestehenden Schadensersatzansprüche ergibt sich, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, das Fahrzeug der Klagepartei gegen Zahlung des Kaufpreises zurückzunehmen“ ausdrücklich auch gegenüber der Herstellerin eines Rückzahlungsanspruches Zug um Zug im Wege der Naturalrestitution berühmt. Diese Forderung wäre wiederum bezifferbar mit der Folge, dass dem Feststellungsantrag wegen Vorrangs der Leistungsklage ein rechtliches Interesse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO fehlen könnte. In einem solchen Sinne (Erhebung einer unzulässigen Feststellungsklage) war die Weisung der Beklagten, wie sich aus der Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31.02.2017 (siehe oben) schließen lässt, aber gerade nicht gemeint.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 92 ZPO.

Im Umfang der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung waren die Kosten gem. § 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen, weil sie durch ihre Deckungsablehnungen vom 30.08. und 11.10.2016 Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und ihre - sich der Klage zum Teil unterwerfende - Deckungszusage auch erst nach deren Rechtshängigkeit erteilt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

III.

Die im Beschlusswege erfolgte Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO.

Der Streitwert einer Deckungsschutzklage in der Rechtsschutzversicherung entspricht den voraussichtlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des beabsichtigten Rechtstreits. Ausgehend von dem maßgeblichen Hauptsachestreitwert sind die Anwaltskosten beider Parteien, die Gerichtskosten und die Nebenausgaben zu ermitteln und zu addieren. Von dem so ermittelten Betrag ist, weil es sich bei der Deckungsklage um eine Feststellungsklage handelt, ein angemessener Abschlag - in der Regel 20 % - vorzunehmen (vgl. OLG Oldenburg, a. a. O., Rn. 1 m. w. N.).

Da die Klägerin ursprünglich über die Weisung der Beklagten, gegen die Herstellerin nur einen Feststellungsantrag zu stellen, und dem dieser Weisung folgenden Hauptprozess 11 O 2141/17 hinaus auch die Herstellerin auf Rückzahlung Zug um Zug in Anspruch nehmen, mithin beide Rückabwicklungsforderungen kumulativ geltend machen wollte und dies im vorliegenden Deckungsprozess auch weiterverfolgt, war hier für die Zeit bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung vom 13.12.2017 nicht auf den Streitwert des Hauptprozesses abzustellen, sondern auf einen sich durch die Addition beider Ansprühe gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 5 ZPO ergebenden Hauptsachestreitwert von 62.000,00 €.

Nach diesem Streitwert würden in erster Instanz außergerichtliche und gerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt 10.905,87 € entstehen, in der Berufungs- und Revisionsinstanz Kosten in Höhe von insgesamt 26.583,86 €. Unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20 % ergibt sich daraus ein Streitwert für den Klageantrag zu 1. für die Zeit bis zum 12.12.2017 einschließlich von 8.724,70 €.

Da der Klageantrag zu 2. nicht auf die positive Feststellung der Rechtsschutzverpflichtung der Beklagten, sondern lediglich auf die negative Feststellung der Nichtberechtigung der Rechtsschutzverweigerung gerichtet ist, erscheint der Kammer hierfür ein Feststellungsabschlag von 80 % angemessen, so dass für den Klageantrag zu 2. ein Streitwert von 5.316,77 € verbleibt.

Für die Zeit seit der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung vom 13.12.2017 waren hinsichtlich des Klageantrages zu 1. die Kosten, die nach dem ursprünglichen Hauptsachestreitwert von 62.000,00 € im ersten Rechtszug anfallen würden (10.905,87 €) den voraussichtlich entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des tatsächlichen Hauptprozesses 11 O 2141/17, die insgesamt 8.035,92 € betragen, gegenüberzustellen. Die Differenz (2.869,95 €) entspricht dem Wert des verbleibenden Klagebegehrens, von dem wiederum ein Feststellungsabschlag von 20 % vorzunehmen war, weshalb die Kammer den Streitwert für den Klageantrag zu 1. seit dem 13.12.2017 auf 2.295,96 € festgesetzt hat.