Landgericht Braunschweig
Urt. v. 23.05.2018, Az.: 9 O 2167/17
Umsatzsteuer für Abmahnkosten; Verjährung; Zinsen auf Abmahnkosten
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 23.05.2018
- Aktenzeichen
- 9 O 2167/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs 1 S 2 UWG
- § 11 UWG
- § 288 Abs 2 BGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Nach der Rechtsprechung des BFH (XI R 27/14 = GRUR 2017, 826 [BGH 04.05.2017 - I ZR 208/15]) fällt auf die außergerichtlichen Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Umsatzsteuer an.
2. Es handelt sich um eine Entgeltforderung, die nach § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen ist.
3. Abmahnkosten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 11 UWG. Die erforderliche Kenntnis der Rechtslage bestand bereits nach Veröffentlichung des Urteils des BFH von 2003 (GRUR 2003, 718 [BFH 16.01.2003 - V R 92/01]).
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf eine Wertstufe bis 500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Umsatzsteuer für Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch.
Hintergrund ist eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung der Parteien. Mit Schreiben vom 02.09.2016 hat die Klägerin die Beklagte wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße abgemahnt. Dies war auch Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens 9 O 2255/16. Auf dieses Verfahren wird Bezug genommen.
In der Folge hat die Beklagte eine Abschlusserklärung abgegeben und sich verpflichtet, die Nettorechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Der Nettobetrag von 1.531,90 EUR wurde von der Beklagten am 07.10.2016 bezahlt.
Im Urteil vom 21.12.2016 (XI R 27/14) hat der Bundesfinanzhof zu der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen Stellung genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr in der Folge dieses Urteils der Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 291,06 EUR auf die außergerichtlichen Kosten der Abmahnung zustehe. Dieser Anspruch sei auch noch nicht verjährt. Die Beklagte sei erfolglos durch Schreiben vom 20.07.2017 zur Zahlung aufgefordert worden. Der Klägerin stünden daher neben dem Umsatzsteuerbetrag auch ein Zinsanspruch gemäß § 288 Abs. 2 ZPO in Höhe von 9 Prozentpunkten zu, da es sich nach der Rechtsprechung des BFH um eine Entgeltforderung handele.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt:
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 291,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat ursprünglich beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.
Die Kostenerstattung im einstweiligen Verfügungsverfahren sei zudem ohne Anrechnung der vorgerichtlichen Gebühren erfolgt. Die Beklagte habe daher eine Überzahlung in Höhe von 512,20 EUR ohne Rechtsgrund geleistet, mit der sie hilfsweise die Aufrechnung erkläre.
Die Beklagte hat am 15.01.2018 den Betrag von 291,06 EUR an die Klägerin gezahlt.
Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in Höhe von 291,06 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt jetzt:
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 291,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2017 abzüglich am 15.01.2018 gezahlter 291,06 EUR zu zahlen.
Weiter beantragt sie,
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen und der Klägerin alle Kosten aufzuerlegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Gleichwohl muss die Beklagte gem. §§ 91a, 92 Abs. 2 ZPO die Kosten tragen.
1. Mit der Klage verfolgt die Klägerin jetzt noch Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 291,06 EUR seit dem 20.09.2017. Dieser Anspruch auf Zinsen ist verjährt.
Die Abmahnkosten und der dazugehörige Zinsanspruch unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 11 UWG (BGH, GRUR 1992, 176 [BGH 26.09.1991 - I ZR 149/89]; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. A., § 11, Rn. 1.3).
Die Abmahnung stammt vom 26.01.2017. Die Sache wurde dann durch Vergleich vom 02.02.2017 (Anlage B1) beendet. Die Klage auf Erstattung der zusätzlichen Umsatzsteuer ging erst am 05.10.2017 und damit grundsätzlich nach Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist ein.
Die Entscheidung des BFH vom 21.12.2016 (XI R 27/14 = GRUR 2017, 826 [BGH 04.05.2017 - I ZR 208/15]) wurde erst am 12.04.2017 veröffentlicht (vgl. zu dieser Entscheidung die Anm. von Pörksen, jurisPR-ITR 13/2017 Anm. 5 = https://www.juris.de/perma?d=jpr-NLIT000005417; sowie von Omsels, jurisPR-WettbR 6/2017 Anm. 1= https://www.juris.de/perma?d=jpr-NLWR000002617; Klute, NJW 2017, 1648 (1649)).
Dennoch wird der Verjährungsbeginn nicht hinausgeschoben. Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH (NJW 2014, 3713 [BGH 28.10.2014 - XI ZR 348/13]) führen hier nicht zu einem späteren Beginn der Verjährung.
Für den Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB gelten folgende Grundsätze:
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dabei setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (ständige Rechtsprechung z. B. BGH NJW 2014, 3713 [BGH 28.10.2014 - XI ZR 348/13]). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (BGH a. a. O.; BGH, Beschluss vom 16.12.2015 XII ZB 516/14).
Im vorliegenden Fall ist es so, dass der BFH bereits in einer früheren Entscheidung (BFH, GRUR 2003, 718 [BFH 16.01.2003 - V R 92/01]) eine Entscheidung zu Verbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 UWG getroffen hat. Der BFH hat bereits in diesem Urteil entschieden, dass die Abmahnkosten eine Entgeltforderung darstellen. Er wendet unter Bezugnahme auf dieses Urteil diese Grundsätze ohne Änderungen jetzt auch auf sonstige Abmahnkosten an. Die Entscheidung knüpft insoweit konsequent an jene an, in der der BFH bereits den Verbänden und Abmahnvereinen die Umsatzsteuerpflicht ins Stammbuch geschrieben hat (so auch Klute NJW 2017, 1648, beck-online). Es liegt damit keine Änderung der Rechtsprechung vor. Der Umstand, dass die bisherige Praxis im Wettbewerbsrecht die Entscheidung des BFH nicht beachtet hat, hindert nicht den Beginn der Verjährung. Seit der Entscheidung BFH aus 2003 bestand eine hinreichende Aussicht, auch die Ansprüche auf Erstattung der Umsatzsteuer für Abmahnkosten zu verfolgen. Dies war zudem mit einem äußerst geringen Risiko verbunden (so auch Krings/Vander IP Kompakt 2017, S. 19.; https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/Betrifft-Unternehmen/Arbeitshilfen/Fachbeitraege/AbmahnungSteuer.pdf abgerufen am 15.05.2018).
2. Die Kosten der für erledigt erklärten Hauptsache hat die Beklagte nach § 91a ZPO zu tragen.
Die ursprünglich geltend gemachte Hauptforderung über 291,06 EUR war ursprünglich zulässig und begründet. Abmahnkosten sind nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des BFH Entgeltforderungen, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Die Beklagte hat den Betrag gezahlt und so die Erledigung herbeigeführt.
Es spielt auch keine Rolle, dass die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Hinweis auf die eigentlich gegebene Verjährung gezahlt hat. Die Beklagte hat sich aber erst im Laufe des Verfahrens auf die Verjährung berufen.
Der Eintritt der Verjährung hat für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruches. Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern, was den Anspruch auf die Durchsetzbarkeit nimmt. Erhebt der Beklagte erstmals wegen des Prozesses die Einrede der Verjährung, wird hierdurch für den Kläger ein Hindernis geschaffen, den geltend gemachten Anspruch erfolgreich durchzusetzen. Die ursprünglich zulässige und begründete Klage wird durch die Erhebung der Einrede unbegründet. Erst letztere und nicht bereits der Eintritt der Verjährung führt zur sachlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (BGH, NJW 2010, 2422 [BGH 27.01.2010 - VIII ZR 58/09] mit m. w. Nachw.).
Da die Beklagte erst jetzt die Einrede der Verjährung erhoben hat, muss sie insoweit die Kosten tragen.
Die Kosten waren insgesamt der Beklagten aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 ZPO)
3. Über die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung ist nicht zu entscheiden, da die Klage abgewiesen wurde.
4. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO zuzulassen. Trotz des geringen Streitwertes wirft der Rechtsstreit grundsätzliche Fragen auf. Einmal ist zu klären, ob unter Anwendung der Rechtsprechung des BFH Abmahnkosten auch dann umsatzsteuerpflichtig sind, wenn der Abmahnende vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die bisherige Praxis und Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht hat dies anders gesehen. Weiter ist die Frage zu klären, ob Abmahnkosten und ggf. die zusätzlich anfallende Umsatzsteuer als Entgeltforderung dem erhöhten Zinssatz als Entgeltforderung unterliegt. Weiter ist die Frage des Verjährungsbeginns zu klären.
5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
6. Der Streitwert war gemäß § 51 GKG festzusetzen.